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Befangenheit Schlichtungsbehörde

2018-10-15

Art. 47 CPC

Es erscheint glaubhaft, dass zwischen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde und den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Schlichtungsvorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Bezirksrichterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch die Schlichtungsbehörde des betreffenden Bezirkes behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Verfahren der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung

2018-09-14

Art. 29 al. 1 Cst | Art. 204 al. 1 CPC

Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für juristische Personen. Von einer solchen wird verlangt, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person erscheint, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist. Zudem muss die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, da von dieser Frage das weitere Vorgehen abhängt. Indessen kann im anschliessenden Entscheidverfahren vor Gericht nicht unberücksichtigt bleiben, wenn diese Abklärung wie vorliegend unterblieben ist und somit zu Unrecht eine Klagebewilligung ausgestellt wurde. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Die Anwesenheit eines vollmachtlosen Vertreters an der Schlichtungsverhandlung vermag den Anforderungen von Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen, da ansonsten der Zweck der Schlichtungsverhandlung vereitelt würde, eine persönliche und vorbehaltlose Aussprache unter den Parteien zu ermöglichen.

Zustellfiktion

2018-02-08

Art. 138 al. 3 CPC

Eine Annahmeverweigerung, welche die ZPO mit einer Zustellfiktion sanktioniert, liegt nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO nur bei persönlicher Zustellung vor, wenn die überbringende Person die Verweigerung festhält. Im Schrifttum wird zwar die Ansicht vertreten, lit. b der Bestimmung erfasse auch den Fall, dass der Empfänger einer Zustellung absichtlich ausweiche bzw. die Zustellung absichtlich vereitele. Diese Auffassung läuft indes dem klaren Gesetzeswortlaut zuwider. Sie ist daher abzulehnen. Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung als erfolgt, wenn die Sendung nicht abgeholt wird, die Adressatin aber mit einer Zustellung rechnen musste. Das massgebliche Zustelldatum ist in diesem Fall der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ein Prozessrechtsverhältnis voraus. Dieses entsteht gegenüber dem Kläger, wenn er ein Verfahren rechtshängig macht (Art. 62 Abs. 1 ZPO), und gegenüber dem Beklagten, wenn er vom gegen ihn angehobenen Verfahren offiziell, durch behördliche Zustellung, Kenntnis erlangt hat. Die Zustellfiktion nach lit. a der erwähnten Bestimmung ist damit für die erste Verfahrenshandlung gegenüber der beklagten Parteigrundsätzlich ausgeschlossen. Erst wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht, kann dem Empfänger entgegengehalten werden, er habe sich nach Treu und Glauben zu verhalten und habe dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen.

Mutwillige Prozessführung

2018-01-29

Art. 115 CPC

Das Schlichtungsverfahren ist in mietrechtlichen Streitigkeiten kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten jedoch auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Beim Nichterscheinen zu einer kostenfreien Schlichtungsverhandlung wird die Mutwilligkeit nicht vorbehaltlos bejaht, sondern nur dann, wenn zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten der betreffenden Partei gegeben ist. Gestützt darauf wird eine Kostenauflage wegen Mutwilligkeit nur dann bejaht, wenn sich die säumige Partei gar nicht um ihre Säumnis schert, mithin ohne sachliche Gründe der Verhandlung fern bleibt und sich weder zuvor noch bald danach entschuldigt.

Unentgeltliche Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren

2017-11-22

Art. 29 al. 3 Cst

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Das Bundesgericht greift in den Beurteilungsspielraum des Sachgerichts auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung ein. Die Erfolgschance des Rechtsbegehrens als Aussicht, in der Sache zu obsiegen und nicht diejenige des Schlichtungsbegehrens als Aussicht auf Versöhnung im Rahmen eines Vergleichs (Art. 201 Abs. 1 ZPO) ist massgeblich.

Communauté héréditaire; qualité pour agir en contestation du congé d’un bail

2017-08-28

Art. 70 CPC | Art. 271 ss CPC

En l'espèce, l'héritier demandeur a ouvert action en contestation de la résiliation du bail (tacite) qui appartenait à son père et fait partie de sa succession (art. 560 CC) contre la bailleresse (et propriétaire) et contre sa sœur cohéritière. Il est manifeste que les cohéritiers sont en désaccord au sujet de la résiliation du bail, la sœur cohéritière étant même à l'origine de la résiliation en tant qu'administratrice de la société bailleresse. La qualité pour agir seul en annulation doit donc être reconnue à l'héritier demandeur.

Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde; Stillstand der Fristen

2018-08-20

Art. 145 CPC | Art. 211 al. 1 CPC

Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung.

Widerklage im Schlichtungsverfahren

2017-07-07

Art. 209 CPC | Art. 224 CPC

Der im Schlichtungsverfahren erhobenen Widerklage kommt lediglich der Charakter einer vorläufigen Anmeldung zu und sie verkörpert (noch) keine selbständige Klage. Der Beklagte kann seine im Schlichtungsverfahren erhobene Widerklage (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO) nicht selbständig ans Gericht bringen, wenn der Kläger die Klagebewilligung nicht einreicht. Erst wenn die Hauptklage (innert der gesetzlich vorgesehenen Prosequierungsfristen von Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) beim zuständigen und entscheidenden Gericht eingereicht wurde, kann eine Widerklage nach den Vorschriften von Art. 224 ZPO erhoben werden, und erst dann wird die Widerklage zu einer selbständigen Klage. Vorher kann über den im Schlichtungsverfahren widerklageweise geltend gemachten Anspruch (gerichtlich) nicht entscheiden werden. Diesen Nachteil kann der Widerkläger umgehen, indem er – ohne dabei die Folgen von Art. 65 ZPO befürchten zu müssen – seine Widerklage im erfolglosen Schlichtungsverfahren wieder zurückzieht, Verrechnung erklärt oder bereits von Anfang an ein eigenes Schlichtungsverfahren einleitet.

Fristbeginn bei Versandart A-Post+

2017-03-02

Art. 126 CPC | Art. 138 ss CPC

Voraussetzung für den Beginn eines Fristenlaufs ist eine Mitteilung. Diese ist den Parteien oder ihren Vertretern in den Formen von Art. 138 ff. ZPO zuzustellen. Nur bei eingeschriebenen Postsendungen, die nicht abgeholt wurden, gilt die Sendung, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Der Fristbeginn ist vom fristansetzenden Gericht zu belegen. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die per A-Post+ versandte Verfügung gemäss dem Sendungsverfolgungsbeleg der Post am 31. Dezember 2016 in den Empfangsbereich des Klägers gelangte. Dass die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Kläger vor dem 13. Januar 2017 erfolgt wäre, ist damit indes nicht erstellt. Die Nicht-Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme zu einem Sistierungsgesuch der Gegenseite verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zustellungsfiktion, Säumnisfolgen

2017-02-28

Art. 138 al. 3 let. a CPC

Grundvoraussetzung der Säumnisfolgen ist die ordnungsgemäss, d.h. nach Massgabe von Art. 136 ff. ZPO vorgenommene Vorladung der Parteien. Ein Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich nicht hinauszuschieben. Die Zustellungsfiktion kommt indes nur zur Anwendung, wenn der Empfänger mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies gilt nicht für die Vorladung der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung, soweit sie nicht anderweitig Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens haben konnte. Im Schlichtungsverfahren ist deshalb nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich.

Défaut injustifié à l’audience de conciliation; amende disciplinaire

2016-12-09

Art. 128 CPC

Le défaut injustifié à l'audience de conciliation et la violation du devoir de comparaître en personne ne sauraient systématiquement être qualifiés de comportement perturbant le déroulement de la procédure. La sanction disciplinaire a par définition un caractère exceptionnel et requiert un comportement qualifié. Point n'est besoin de définir dans quelles circonstances nécessairement très particulières une telle sanction est envisageable; cette situation exceptionnelle n'est manifestement pas réalisée en l'occurrence. L'autorité précédente n'a pas retenu que le défaut de comparution était inconvenant. Sous cet angle non plus, on ne saurait retenir un comportement qualifié, d'autant moins que la partie défaillante a préalablement informé l'autorité, en des termes corrects, de son absence à l'audience. L'amende disciplinaire se révèle injustifiée faute de circonstances qualifiées.

Zuständigkeit: Handelsgericht oder ordentliches Gericht?

2016-10-05

Art. 243 al. 2 let. c CPC

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff "Kündigungsschutz" gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO weit zu verstehen. Soweit in einem Ausweisungsverfahren das Gericht die Gültigkeit einer Kündigung zu beurteilen hat, ist auch darauf das vereinfachte Verfahren anwendbar (Urteile 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.2.4; 4A_636/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; beide zur Publikation vorgesehen). Allgemein liegt ein Fall von Kündigungsschutz dann vor, wenn das Gericht über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden muss, sei es zufolge einer (ordentlichen oder ausserordentlichen) Kündigung, sei es aufgrund des Ablaufs der vereinbarten Dauer des Mietvertrags. Eine abweichende prozessuale Behandlung der Beendigung befristeter Mietverhältnisse ist mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel des Mieterschutzes nicht gerechtfertigt (Urteil 4A_47/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Aufgrund dieser Rechtsprechung steht fest, dass sämtliche mietrechtlichen Ausweisungsklagen unter den Begriff des "Kündigungsschutzes" im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO und somit in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens fallen. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist demnach einzig gegeben, wenn die Ausweisung im (summarischen) Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO verlangt wird. Dass die Zuständigkeiten für die gleiche Materie aufgeteilt sind und die Mieterausweisung (inkl. der vorfrageweisen Beurteilung der Gültigkeit einer Kündigung) bei Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vom Handelsgericht, in allen übrigen Fällen von den Mietgerichten bzw. den ordentlichen Gerichten beurteilt werden, ist hinzunehmen (siehe Urteil 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.2.4 in fine, zur Publikation vorgesehen).

Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht

2016-07-13

Art. 6 CPC | Art. 243 CPC | Art. 257 CPC

Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine Mieterausweisung, die im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragt wurde. Damit das vom Gesetzgeber mit Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den mietrechtlichen Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fällen unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheint. Dass die Zuständigkeiten für die gleiche Materie aufgeteilt sind und die Mieterausweisung (inkl. der vorfrageweisen Beurteilung der Gültigkeit einer Kündigung) bei Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vom Handelsgericht, in allen übrigen Fällen von den Mietgerichten bzw. den ordentlichen Gerichten beurteilt werden, erlaubt nicht, vom geltenden Recht abzuweichen.

Compétence de l'autorité de conciliation pour soumettre aux parties une proposition de jugement, compétence du tribunal en procédure simplifiée

2016-10-03

Art. 210 al. 1 let. b CPC | Art. 243 al. 2 let. c CPC

Un litige relève de la "protection contre les congés" au sens de ces dispositions dès que l'autorité saisie doit se prononcer sur la fin du bail. L'autorité de conciliation est compétente pour soumettre aux parties une proposition de jugement dans un litige portant sur l'expiration d'un contrat de bail de durée déterminée.

Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde

2016-09-13

Art. 212 al. 1 CPC

Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint.

Anforderungen an die Parteibezeichnung im Schlichtungsverfahren

2016-08-04

Art. 52 CPC

Aufgrund der Gesuchsbeilagen war für die Schlichtungsbehörde ersichtlich, gegen wen sich das Schlichtungsgesuch richtet. Auch wenn sie davon ausging, die Klägerin habe der Aufforderung zur Nennung der beklagten Partei keine Folge geleistet, durfte sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Verfahren nicht ohne Weiteres durch Nichteintreten erledigen.

Dépens en procédure de conciliation

2016-06-22

Art. 113 al. 1 CPC | Art. 203 al. 1 CPC

La tentative de conciliation s'accomplit à l'audience. C'est pourquoi les art. 202 al. 3 et 203 al. 1 CPC exigent impérativement et sans exception une audience dans toutes les procédures de conciliation. Un jugement selon l'art. 212 CPC ne saurait intervenir avant même que l'autorité de conciliation ait tenu audience; une solution amiable doit être présumée possible au plus tôt jusqu'à l'audience. A ce stade de la procédure, l'exclusion des dépens prévue par l'art. 113 al. 1 CPC, destinée à favoriser la conciliation, conserve tout son sens et doit être appliquée. Dans le contexte de la présente affaire, il n'est pas nécessaire de discuter plus avant la relation de l'art. 113 al. 1 CPC avec l'art. 212 CPC.

Calcul de la valeur litigieuse

2016-05-20

Art. 209 CPC

Dans les contestations portant sur la restitution de locaux occupés par l'une des parties, la valeur litigieuse correspond à celle de l'usage de ces locaux pendant le laps à prévoir jusqu'au moment où l'évacuation forcée pourra être exécutée par la force publique. En l'occurrence, la valeur de cet usage peut être présumée égale au loyer convenu entre les parties; la durée à prendre en considération est en revanche difficile à évaluer. Il n'est cependant pas nécessaire de s'attarder au calcul de la valeur litigieuse parce que le recours en matière civile, supposé recevable, se révèle de toute manière voué au rejet.

Zuständigkeit : Handelsgericht oder Schlichtungsbehörde?

2016-04-14

Art. 243 al. 2 let. c CPC

Der materiellrechtliche Erstreckungsanspruch nach Art. 272-272d OR setzt die gültige Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Diese kann mit Ablauf der Vertragsdauer oder zufolge Kündigung eintreten. Wenn die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass im Rahmen der Erstreckungsklage darüber entschieden werden kann, ob das Mietverhältnis überhaupt endet, muss dies auch in Konstellationen gelten, in denen die Beendigung aufgrund einer vertraglichen Befristung umstritten ist. Ansonsten wären die Parteien bei befristeten Mietverträgen gezwungen, einen ordentlichen Prozess über die Frage der vereinbarten Dauer zu führen, bevor die Mieterin die Erstreckungsklage im vereinfachten Verfahren erheben könnte. Den Parteien kann nicht zugemutet werden, über die beiden Fragen (Beendigung des Mietverhältnisses und Erstreckung desselben) in separaten Verfahren zu prozessieren, namentlich dann nicht, wenn das (angebliche) Ende des Mietverhältnisses naht. Daher ist die einheitliche Beurteilung des Erstreckungsbegehrens mit den entsprechenden zivilrechtlichen Vorfragen nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren geboten. Dass das Erstreckungsbegehren dabei bloss eventualiter erhoben wird, liegt in der Natur der Sache und ist hinsichtlich der Verfahrensart nicht entscheidend. Sachlich zuständig für die handelsrechtliche Streitigkeit betreffend Ausübung der Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses sowie – eventualiter – Erstreckung ist nicht das Handelsgericht sondern die Schlichtungsbehörde und das Mietgericht.

Schlichtungsbehörde - Nichteintretensentscheid

2016-03-24

Art. 59 CPC | Art. 60 CPC | Art. 212 CPC

Im Fall der reinen Schlichtung hat die Schlichtungsbehörde nur diejenigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen, die für die Gültigkeit der Klagebewilligung von Bedeutung sind. Betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben, darf sie im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.--, in denen die Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 212 ZPO einen Entscheid fällt und somit als erstinstanzliches Gericht fungiert, ist die Prüfungspflicht dagegen umfassend, weil der Erlass eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nur dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Da es diesfalls in der Kompetenz der Schlichtungsbehörde liegt, einen Sachentscheid zu fällen, muss sie beim Fehlen von Prozessvoraussetzungen auch einen Nichteintretensentscheid fällen können.