Pflicht zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung

Base légale

Nom du tribunal

Bundesgericht

Date

05.02.2020

Résumé

Vorliegend ist unbestritten, dass die Klage des Beschwerdeführers nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO fällt. Ebenso wenig liegt ein Fall nach Art. 199 Abs. 2 lit. a - c ZPO vor, der es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten. Die Vorinstanz prüfte daher, ob die Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam auf die Schlichtungsverhandlung haben verzichten können. Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien nach Art. 204 Abs. 1 ZPO grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Damit wird von der allgemeinen Verfahrensregel abgewichen, wonach sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen kann. Erklärt der Beklagte, er werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Sie hat vielmehr am bereits angesetzten Termin festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht (Art. 204 ZPO; dazu Erwägung 3.1) aufmerksam zu machen.

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