Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde

Base légale

Nom du tribunal

Bundesgericht

Date

05.11.2019

Résumé

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden.

Lien

4A_191/2019 / BGE 146 III 47

Retour