Zuständigkeit : Handelsgericht oder Schlichtungsbehörde?

base giuridica

Nome del giudice

Bundesgericht

Data

14.04.2016

Sommario

Der materiellrechtliche Erstreckungsanspruch nach Art. 272-272d OR setzt die gültige Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Diese kann mit Ablauf der Vertragsdauer oder zufolge Kündigung eintreten. Wenn die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass im Rahmen der Erstreckungsklage darüber entschieden werden kann, ob das Mietverhältnis überhaupt endet, muss dies auch in Konstellationen gelten, in denen die Beendigung aufgrund einer vertraglichen Befristung umstritten ist. Ansonsten wären die Parteien bei befristeten Mietverträgen gezwungen, einen ordentlichen Prozess über die Frage der vereinbarten Dauer zu führen, bevor die Mieterin die Erstreckungsklage im vereinfachten Verfahren erheben könnte. Den Parteien kann nicht zugemutet werden, über die beiden Fragen (Beendigung des Mietverhältnisses und Erstreckung desselben) in separaten Verfahren zu prozessieren, namentlich dann nicht, wenn das (angebliche) Ende des Mietverhältnisses naht. Daher ist die einheitliche Beurteilung des Erstreckungsbegehrens mit den entsprechenden zivilrechtlichen Vorfragen nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren geboten. Dass das Erstreckungsbegehren dabei bloss eventualiter erhoben wird, liegt in der Natur der Sache und ist hinsichtlich der Verfahrensart nicht entscheidend. Sachlich zuständig für die handelsrechtliche Streitigkeit betreffend Ausübung der Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses sowie – eventualiter – Erstreckung ist nicht das Handelsgericht sondern die Schlichtungsbehörde und das Mietgericht.

Link

4A_270/2015 / BGE 142 III 278

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