Zeitpunkt der Zustellung, von der Post irrtümlich verlängerte Aufbewahrungsfrist

base giuridica

Nome del giudice

Schweizerisches Bundesgericht

Data

16.01.2012

Sommario

Gemäss Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe a ZPO gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Frist bis zum Eintreten dieser Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist. Auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine andere als die siebentägige Frist notiert, ändert dies grundsätzlich nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion.

Link

4A_704/2011

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