Widerklage im Schlichtungsverfahren

base giuridica

Nome del giudice

Obergericht Zürich

Data

07.07.2017

Sommario

Der im Schlichtungsverfahren erhobenen Widerklage kommt lediglich der Charakter einer vorläufigen Anmeldung zu und sie verkörpert (noch) keine selbständige Klage. Der Beklagte kann seine im Schlichtungsverfahren erhobene Widerklage (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO) nicht selbständig ans Gericht bringen, wenn der Kläger die Klagebewilligung nicht einreicht. Erst wenn die Hauptklage (innert der gesetzlich vorgesehenen Prosequierungsfristen von Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) beim zuständigen und entscheidenden Gericht eingereicht wurde, kann eine Widerklage nach den Vorschriften von Art. 224 ZPO erhoben werden, und erst dann wird die Widerklage zu einer selbständigen Klage. Vorher kann über den im Schlichtungsverfahren widerklageweise geltend gemachten Anspruch (gerichtlich) nicht entscheiden werden. Diesen Nachteil kann der Widerkläger umgehen, indem er – ohne dabei die Folgen von Art. 65 ZPO befürchten zu müssen – seine Widerklage im erfolglosen Schlichtungsverfahren wieder zurückzieht, Verrechnung erklärt oder bereits von Anfang an ein eigenes Schlichtungsverfahren einleitet.

Link

PD170005-O/U

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