Unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren

base giuridica

Nome del giudice

Bundesgericht

Data

24.09.2015

Sommario

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs massgebend. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie bezogen auf diesen Zeitpunkt dafür hielt, die Schlichtungsbehörde habe nicht damit rechnen müssen, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sein würde, nachdem die Beschwerdeführer im - durch ihren Anwalt eingereichten - Schlichtungsgesuch keinen Vertreter angegeben hatten.

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4A_384/2015

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