Sistierung des Schlichtungsverfahrens

base giuridica

Nome del giudice

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer

Data

02.04.2014

Sommario

Die Sistierung des Schlichtungsverfahrens ist anzuordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Vorausgesetzt sind triftige Gründe. Im Zweifel geht das Beschleunigungsgebot vor.

Link

RU130082

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