Schlichtungsbehörde - Nichteintretensentscheid

base giuridica

Nome del giudice

Kantonsgericht Luzern

Data

24.03.2016

Sommario

Im Fall der reinen Schlichtung hat die Schlichtungsbehörde nur diejenigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen, die für die Gültigkeit der Klagebewilligung von Bedeutung sind. Betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben, darf sie im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.--, in denen die Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 212 ZPO einen Entscheid fällt und somit als erstinstanzliches Gericht fungiert, ist die Prüfungspflicht dagegen umfassend, weil der Erlass eines Entscheids nach Art. 212 ZPO nur dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Da es diesfalls in der Kompetenz der Schlichtungsbehörde liegt, einen Sachentscheid zu fällen, muss sie beim Fehlen von Prozessvoraussetzungen auch einen Nichteintretensentscheid fällen können.

Link

1B 15 59

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