Protokollführung im Entscheidverfahren

base giuridica

Nome del giudice

Obergericht Thurgau, 1. Abteilung

Data

28.11.2012

Sommario

Im Schlichtungsverfahren darf kein Protokoll geführt werden, im Entscheidverfahren muss ein Protokoll geführt werden. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO fällen, muss sie deshalb nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs das Schlichtungsverfahren formell schliessen und ein Entscheidverfahren eröffnen.

Link

RBOG 2012, Nr. 12

Ritorno