Parteientschädigung

base giuridica

Nome del giudice

Bezirksgericht Hinterrhein

Data

25.05.2011

Sommario

Sowohl Artikel 274d Absatz 2 aOR wie auch die neue Schweizerische Zivilprozessordnung sehen ein Verbot von Parteientschädigungen im Schlichtungsverfahren vor. Bei der Festlegung der Parteientschädigung im gerichtlichen Verfahren dürfen deshalb alle Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Esposizione dei fatti

Die Parteien haben per 1. Oktober 2008 einen Mietvertrag für ein Haus abgeschlossen und einen Mietzins von Fr. 2‘500.- exkl. Nebenkosten vereinbart.
 Der Mietvertrag konnte mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens in zehn Jahren gekündigt werden. Am 15. September 2009 kündigten die Mieter das Mietverhältnis aus privaten Gründen per 31. März 2010.
In der Folge machte der Kläger gegenüber den Beklagten ausstehende Mietzinse, den Ersatz diverser Rechnungen sowie Mietzinsdifferenzen in Bezug auf den Nachfolgemieter geltend.
 Am 12. April 2010 gelangte der Kläger in dieser Angelegenheit an die Schlichtungsbehörde. An der Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden.
 Am 15. September 2010 reichte der Vermieter Klage ein, zog diese jedoch nach einem Schriftenwechsel und Zeugeneinvernahmen zurück. Im Folgenden geht es um die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagten.
 Der Kläger wies darauf hin, dass gemäss Art. 274d Abs. 2 OR das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos sei. Dies betreffe auch die Parteientschädigungen. Zugesprochen werden könnten somit allerhöchstens die Kosten, welche nach Einleitung der Klage vom 15. September 2010 entstanden seien.

Considerazioni

Die altrechtliche - am 1. Januar 2011 ausser Kraft getretene - Bestimmung von Art. 274d Abs. 2 aOR, welche im vorliegenden Verfahren indes noch massgebend ist, sah die Kostenlosigkeit im Schlichtungsverfahren fraglos vor, was wesensgemäss auch das Verbot von Parteientschädigungen beinhaltet (vgl. Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel/Bern/Zürich 2007, N 3 zu Art. 274d OR). Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht dieses Verbot der Parteientschädigung nun für sämtliche Schlichtungsverfahren vor (Art. 113 Abs. 1 ZPO), so dass jede Partei ihre diesbezüglichen Kosten selber zu tragen hat. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber als im Interesse beider Parteien beurteilt, weil mit der Schlichtung zwischen den Parteien eine gütliche Einigung und damit die Vermeidung des drohenden Prozesses angestrebt wird (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [BBI 2006 S. 7294]). Die Bestimmungen betreffend das Verbot der Parteientschädigungen würden nun aber ihres Bedeutungsinhalts entleert, wenn die Entschädigung im Rahmen des Gerichtsverfahrens „nachgefordert“ werden könnte. Parteikosten, welche hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens anfallen, sind demnach in Anwendung von Art. 274d Abs. 2 aOR respektive bei Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung wie die übrigen vorprozessualen Vertretungskosten bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen prozessualen Vertretungskosten, die im Kostenentscheid zu entschädigen sind, und vorprozessualen oder aussergerichtlich entstandenen Vertretungskosten, die im Kostenentscheid nicht vergütet werden, kann im Einzelfall schwierig sein. Die gerichtliche Parteientschädigung umfasst alle - anwaltlichen - Aufwendungen, die üblicherweise und unmittelbar mit der Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang stehen. Dazu gehören namentlich die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, soweit sie für die Interessenwahrung im betreffenden Prozess notwendig oder nützlich waren (Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2010, N 20 zu Art. 95 ZPO).
Hiervor Dargelegtes bedeutet für vorliegendes Verfahren, dass sämtliche Aufwendungen, welche der Rechtsvertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren in seiner Honorarnote aufgeführt hat, bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden können. Insbesondere gilt dies für das „Studium Schlichtungsgesuch“, die „Vernehmlassung zum Schlichtungsgesuch“, die Position „Plädoyer / Vorbereitung Schlichtungsverfahren“ sowie die „Schlichtungsverhandlung in Z. (inkl. Weg)“, was einem Total von 5.4 Stunden entspricht. Welche Positionen in der Honorarrechnung von Rechtsanwalt X. darüber hinaus unberücksichtigt bleiben müssen, ist wesensgemäss nicht leicht zu entscheiden und kann letztlich nur nach Ermessen beurteilt werden. Unzutreffend ist jedenfalls die Auffassung des Klägers, wonach dies für sämtliche Positionen, welche vor Einleitung der Klage am 15. September 2010 entstanden sind, der Fall sein müsse, da - wie hiervor dargelegt - etwa die Instruktion oder das Studium der Akten und der Rechtsfragen sehr wohl als Teil einer zuzusprechenden Parteientschädigung gelten können. Eine Analyse der Honorarrechung von Rechtsanwalt X. ergibt, dass neben den hiervor ausgeschiedenen Positionen für das Schlichtungsverfahren bis zum 15. September 2010 insgesamt 5.93 Anwaltsstunden aufgewendet wurden. Insbesondere diejenigen Positionen, welche zeitlich sehr nahe an den bereits Ausgeschiedenen liegen, sind vermutungshalber ebenfalls als für das Schlichtungsverfahren entstanden zu taxieren. Dies gilt namentlich für sämtliche Positionen vom 14. April 2010 bis zum 18. August 2010, mithin damit für weitere 2.93 Anwaltsstunden. Alle weiteren Positionen in der Honorarrechung von Rechtsanwalt X. erscheinen dem Gerichtspräsidenten dagegen prozessual bedingt respektive für die Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren zumindest nützlich und überdies in ihrem Umfang angemessen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen sind damit insgesamt 8.33 Anwaltsstunden.

Decisione

50/10 - Parteientschädigung

Ritorno