Ordnungsbusse bei Säumnis zur Schlichtungsverhandlung

base giuridica

Nome del giudice

Appellationsgericht Basel Stadt

Data

20.01.2016

Sommario

Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende (wie auch die beklagte) Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Jede Partei muss davon ausgehen, dass die angesetzte Verhandlung durchgeführt wird, solange die Partei keine positive Antwort auf ein Um- bzw. Abbietungsgesuch erhalten hat. Aus dem gesamten prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er alles versucht hat, die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Dies gelang ihm in den vorliegend zu beurteilenden Fällen letztlich auch. Die Schlichtungsstelle erwartete den Beschwerdeführer in diesen sechs Verfahren vergeblich zur Verhandlung. Dass die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer für die von ihm versäumten Schlichtungsverhandlungen Ordnungsbussen auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Bussenhöhe von CHF 1'000.– ist unverhältnismässig. Dem Verschulden des Beschwerdeführers an der Störung des Geschäftsgangs angemessen erscheinen Bussen von CHF 500.– für jedes unentschuldigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung.

Link

BEZ.2014.68 (AG.2016.60)

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