Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde

base giuridica

Nome del giudice

Bundesgericht

Data

05.11.2019

Sommario

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden.

Link

4A_191/2019 / BGE 146 III 47

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