Mutwillige Prozessführung

base giuridica

Nome del giudice

Obergericht Zürich

Data

29.01.2018

Sommario

Das Schlichtungsverfahren ist in mietrechtlichen Streitigkeiten kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten jedoch auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Beim Nichterscheinen zu einer kostenfreien Schlichtungsverhandlung wird die Mutwilligkeit nicht vorbehaltlos bejaht, sondern nur dann, wenn zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten der betreffenden Partei gegeben ist. Gestützt darauf wird eine Kostenauflage wegen Mutwilligkeit nur dann bejaht, wenn sich die säumige Partei gar nicht um ihre Säumnis schert, mithin ohne sachliche Gründe der Verhandlung fern bleibt und sich weder zuvor noch bald danach entschuldigt.

Link

RU170054-O/U

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