Mutwillige Prozessführung

base giuridica

Nome del giudice

Kantonsgericht Basel-Landschaft

Data

15.04.2008

Sommario

Der Beschwerdeführer hat durch willkürliche Rückzugsbegehren und Schutzbehauptungen die Verschiebung von Verhandlungsterminen erzwungen. Dabei hat er unsachgemässen Aufwand bei der Behörde verursacht. Die Prozessführung erweist sich als mutwillig und rechtfertigt die Auferlegung von Verfahrenskosten.

Esposizione dei fatti

Im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 30. Oktober 2007 auferlegte die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten dem klagenden Vermieter in Anwendung von Art. 274d Abs. 2 OR in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen die Verfahrenskosten von CHF 200.- zufolge mutwilliger Prozessführung.
Gegen die entsprechende - schriftlich eröffnete - Verfügung vom 30. Oktober 2007 erhob der Vermieter mit persönlich am 22. November 2007 auf der Kanzlei des Kantonsgerichts deponierter Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Verschiebungsgesuche rechtzeitig und ordnungsgemäss eingereicht worden seien. Des Weiteren könne er das Rückzugsgesuch vom 20. Juli 2007 aufgrund "neuer wichtiger Informationen" rechtfertigen.

Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Considerazioni

2.1. Das Bundesrecht schreibt vor, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle kostenlos ist (Art. 274d Abs. 1 OR). Grundsätzlich darf die Schlichtungsstelle somit keine Gebühren erheben. In Fällen mutwilliger Prozessführung kann die Schlichtungsstelle jedoch die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten verpflichten (Art. 274d Abs. 2 OR). Die Bemessung der Kosten bei mutwilliger Prozessführung orientiert sich an §§ 8 und 10 GebT (vgl. § 15 des Gesetzes über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen). Eine Gebührenerhebung in Fällen von mutwilliger Prozessführung ist demnach gemäss Gebührentarif zulässig. Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mutwillige Prozessführung vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten vorgeworfen werden kann.
Als mutwillige Prozessführung gilt ein vorsätzliches, sachlich nicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei, mit dem im Wesentlichen andere Ziele verfolgt werden als der Rechtsschutz. Mutwille stellt hier eine besondere Form des verfahrensbezogenen Rechtsmissbrauches dar (P. Higi, ZH-Kommentar zum OR, 4. Auflage, Zürich 1996, N 106 ff. zu Art. 274d, S. 463 ff.).
Am 10. November 2006 leitete der Beschwerdeführer als Vermieter ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle gegen den Beschwerdegegner 3 und die Beschwerdegegnerin 2 ein. Darauf folgte ein Rückzugsbegehren mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht passivlegitimiert sei. Mit dem gleichen Sachverhalt gelangte der Beschwerdeführer im Mai 2007 erneut an die Schlichtungsstelle, diesmal nur gegen den passivlegitimierten Beschwerdegegner 3. Daraufhin forderte die Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 4. Juni 2007 die Parteien auf, ihre Abwesenheiten, welche bei der Festsetzung eines Verhandlungstermins berücksichtigt werden, innerhalb einer siebentägigen Frist mitzuteilen. Bereits mit diesem Schreiben wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass nach Festsetzung des Verhandlungstermins eine Verschiebung nur noch im Todesfall, bei schwerer Krankheit in der Familie oder in ärztlich bescheinigten Krankheitsfällen der Parteien nach § 259 ZPO möglich sei. Am 26. Juni 2007 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Obwohl der Beschwerdeführer von den erwähnten drei Verschiebungsgründen nach § 259 ZPO wusste, reichte er am 12. Juli 2007 ein Verschiebungsgesuch wegen Ferienabwesenheit ein. Er begründete es im Wesentlichen damit, dass dies schon seit langem so geplant gewesen sei. Zunächst ist festzuhalten, dass Ferien keinen tauglichen Verschiebungsgrund darstellen, sodann ist auch im Hinblick darauf, dass die Ferienabwesenheit offenbar schon seit langem geplant war, nicht nachvollziehbar, weshalb davon nicht schon früher gemäss dem Schreiben vom 04. Juni 2007 Mitteilung gemacht wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde folglich abgewiesen mit einem wiederholten Hinweis auf die drei Verschiebungsgründe. Nur einen Tag später, am 13. Juli 2007, reichte der Beschwerdeführer erneut ein Verschiebungsgesuch ein, nun wegen einer Gerichtsverhandlung in der Tschechischen Republik. Das zweite Gesuch wurde nochmals mit dem Hinweis auf § 259 ZPO abgewiesen. Am 20. Juli 2007 zog der Beschwerdeführer sein Begehren aufgrund "neuer wichtiger Informationen" zurück, um nur drei Tage später zum selben Sachverhalt nochmals eine Forderungsklage, diesmal gegen den Beschwerdegegner 3 und die Beschwerdegegnerin 2, einzureichen. Die Neuigkeit des nunmehr eingereichten Verfahrens bestand einzig darin, dass sich die Forderungsklage nun auch noch gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtete. Der Beschwerdeführer wusste aber spätestens nach dem ersten abgeschriebenen Verfahren im November 2006, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht passivlegitimiert sein konnte. Diese Tatsache war folglich auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren im November 2006 zurückziehen musste. Das Rückzugsbegehren vom 20. Juli 2007 aufgrund "neuer wichtiger Informationen" erfolgte aufgrund reiner Schutzbehauptungen und damit in mutwilliger Weise.
Die geschilderten Umstände erhellen, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsschutz suchte. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Rückzugsbegehren und die folgenden Abschreibungsverfahren kostenlos sind und die Abschreibung keine materiellen Wirkungen zur Folge hat. Folglich hat er sich durch willkürliche Rückzugsbegehren und Schutzbehauptungen u. a. die Verschiebung von Verhandlungsterminen erzwingen können. In mutwilliger Art hat er dabei auch unsachgemässen Aufwand bei der Behörde und erhebliche Verfahrenverzögerungen verursacht. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt auch von einem Mangel an Respekt gegenüber der Behörde und insbesondere den Gegenparteien gegenüber, welche ebenfalls einen Anspruch auf Rechtsschutz haben. Die Prozessführung des Beschwerdeführers vor der Schlichtungsstelle erweist sich somit als mutwillig im Sinne von Art. 274d Abs. 2 OR.

2.2. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr muss innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens von §§ 8 und 10 GebT liegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.- bewegen sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Im Hinblick auf den verursachten erheblichen Mehraufwand kann hier ohnehin nur von einem symbolischen Betrag gesprochen werden. Die Kosten sind somit angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Decisione

44/7 - Mutwillige Prozessführung

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