Folgen der Säumnis – Wiederherstellungsgesuch?

base giuridica

Nome del giudice

Bezirksgericht Luzern

Data

07.07.2021

Sommario

Säumnis der klagenden Partei führt zum Nichteintretensentscheid. Um in der Folge ein Wiederherstellungsgesuch zu beantragen, reicht der erkennbare Wille. Ein solches Gesuch muss nicht ausdrücklich gestellt werden, jedoch muss in einem solchen Fall der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt werden. Liegt für die Säumnis der klagenden Partei kein entschuldbarer Grund vor, muss ein Wiederherstellungsgesuch – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei – abgewiesen werden.

Esposizione dei fatti

Am 19.08.2020 kündigten die Vermieter (Kläger) das Vertragsverhältnis mit der Mieterin (Beklagte) für die 3-Zimmerwohnung per Ende September 2020. Gegen diese Kündigung gelangte die Beklagte an die Schlichtungsstelle. Die Beklagte erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 24.09.2020, weshalb die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Entscheid vom 24.09.2020 als gegenstandslos abschrieb. Ebenfalls am 24.09.2020 reichte die Beklagte ein Arztzeugnis ein, woraufhin die Schlichtungsbehörde eine neue Schlichtungsverhandlung ansetzte. Als auch an der Schlichtungsverhandlung vom 13.10.2020 keine Einigung zustande kam, unterbreitete die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag. Dieser wurde von den Klägern am 27.10.2020 abgelehnt, weshalb ihnen am 2.11.2020 die Klagebewilligung vom 30.10.2020 zugestellt wurde. Mit Klage vom 2.12.2020 beantragten die Kläger, es sei die Nichtigkeit des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde vom 13.10.2020 festzustellen. Als Eventualantrag wurde die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung beantragt.

Considerazioni

3. Nichtigkeit des Urteilsvorschlags vom 13.10.2020
3.1.
Die Kläger beantragen, es sei die Nichtigkeit des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht vom 13.10.2020 (…) festzustellen. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei der Schlichtungsverhandlung vom 24.9.2020 unentschuldigt ferngeblieben, weshalb das Verfahren mit Entscheid vom 24.9.2020 als gegenstandslos im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZPO abgeschrieben worden sei. Das von der Beklagten am 24.9.2020 eingereichte Arztzeugnis sei von der Schlichtungsbehörde wohl als Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 148 ZPO aufgefasst und wohl auch gutgeheissen worden. Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Schlichtungsbehörde eine neue Schlichtungsverhandlung angesetzt. Die Schlichtungsbehörde habe jedoch verkannt, dass der von der Beklagten erlittene «einstündige Ohnmachtsanfall» für Herrn med. pract. X nicht klar beurteilbar gewesen und die Beklagte bei der ärztlichen Untersuchung neurologisch unauffällig gewesen sei. Ein Säumnisgrund sei von der Beklagten nicht ansatzweise glaubhaft dargelegt worden, weshalb keine Wiederherstellung des Termins der Schlichtungsverhandlung hätte stattfinden dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Schlichtungsverhandlung schlicht verpasst habe und sich deswegen mittags ein ärztliches Zeugnis […] organisiert habe. Selbst wenn wider Erwarten von einem Säumnisgrund auszugehen wäre, hätte die Schlichtungsbehörde die Parteien darauf hinweisen müssen, dass der Entscheid vom 24.9.2020 aufgehoben werde. Weiter hätte sie den Klägern die Möglichkeit einräumen müssen, eine Stellungnahme einzureichen. Folglich sei das Schlichtungsverfahren gemäss Entscheid vom 24.9.2020 bereits abgeschrieben und der Urteilsvorschlag vom 13.10.2020 nichtig [...]. Die Beklagte beantragt sinngemäss, die Klage sei abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, sie habe vor dem ersten Termin bei der Schlichtungsbehörde keinen Ohnmachtsanfall vorgespielt. Sie leide an einer psychischen Krankheit. Beim zweiten Termin seien beide Parteien anwesend gewesen und sie habe gedacht, dass diese Sitzung gelte [...].

3.2.
Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Säumnis einer Partei an der Schlichtungsverhandlung liegt vor, wenn sie ordnungsgemäss vorgeladen wurde und sie dieser trotz Abwartens einer Respektviertelstunde unentschuldigt fernbleibt (Infanger, Basler Kommentar, 2017, N 5 ff. zu Art. 206 ZPO). Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung lässt der Schlichtungsbehörde keine Wahl und schliesst die Möglichkeit eines Urteilsvorschlags oder einer Klagebewilligung bei Säumnis der klagenden Partei absolut aus (Urteil BGer 4_588/2019 vom 12.5.2020 E. 6.3). Ein trotz Säumnis der klagenden Partei unterbreiteter Urteilsvorschlag und eine in der Folge ausgestellte Klagebewilligung ist daher nichtig (BGE 140 III 310 E. 1.3.2 und nicht publizierte E. 1.6 - Pra 2015 Nr. 34; Urteil BGer 4_588/2019 vom 12.5.2020 E. 6.3).

3.3.
Das Wiederherstellungsverfahren nach Art. 148 f. ZPO ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf das Schlichtungsverfahren anwendbar (BGE 139 III 478 nicht veröffentlichte E. 3 = Pra 2014 Nr. 46). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine plötzliche Erkrankung kann eine Wiederherstellung rechtfertigen. Entscheidend sind der Zeitpunkt und die Schwere der Erkrankung. Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund und für das fehlende bzw. leichte Verschulden. Beweismass ist die Glaubhaftmachung (Gozzi, Basler Kommentar, 2017, N 20 und 38 zu Art. 148 ZPO). Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit erbringt nicht in jedem Fall den Nachweis für die Entschuldbarkeit der Säumnis — auch Arztzeugnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung (Frei, Berner Kommentar, 2012, N 12 zu Art. 149 ZPO). Die Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein entsprechendes Gesuch hin (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Die säumige Partei hat das Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO), spätestens aber innert sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Der Gegenpartei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch zu geben (Art. 149 ZPO). Soweit die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung erfüllt sind, kann diese auch nach Eröffnung, Rechtskraft und Vollstreckung eines Entscheids beantragt und bewilligt werden (Gozzi, a.a.O., N 43 zu Art. 148 ZPO). Die nach der Säumnis aber vor der Wiederherstellung ergangenen Verfügungen, End- oder Zwischenentscheide, die durch die Wiederherstellung berührt werden, sind ohne Weiteres aufgehoben. Das Gericht muss diese bei der Wiederherstellung genau bezeichnen (Gozzi, a.a.O., N 8 zu Art. 149 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2019, § 17 FRZ. 16; Marbacher, Stämpflis Handkommentar, 2010, N 17 zu Art. 148 ZPO). Der Entscheid über die Wiederherstellung ist endgültig (Art. 149 ZPO). Vorbehalten bleibt aber eine mittelbare Anfechtung des Wiederherstellungsentscheids durch ein Rechtsmittel gegen den im betreffenden Verfahren ergangenen End- oder Zwischenentscheid (Gozzi, a.a.O., N 11 zu Art. 149 ZPO; BGE 139 III 478 E. 6.3).

3.4.
Aus den Akten des Schlichtungsverfahrens […] ergibt sich folgender Ablauf des Schlichtungsverfahrens: Mit Schlichtungsgesuch vom 2.9.2020 beantragte die Beklagte sinngemäss, die Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien per Ende September 2020 sei aufzuheben; der bestehende Mietvertrag für die 3-Zimmerwohnung […] solle unbefristet seine Gültigkeit behalten […]. Mit Verfügung vom 8.9.2020 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 24.9.2020 um 10.15 Uhr vor […]. Die Beklagte erschien nicht zur angesetzten Schlichtungsverhandlung, weshalb die Schlichtungsbehörde das Verfahren gleichentags als gegenstandslos abschrieb […]. Ebenfalls am 24.9.2020 reichte die Beklagte ein auf den gleichen Tag datiertes ärztliches Zeugnis bei der Schlichtungsbehörde ein […]. Gestützt auf das Arztzeugnis setzte die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 25.9.2020 die Schlichtungsverhandlung neu an […]. Beide Parteien erschienen zur zweiten Schlichtungsverhandlung, anlässlich welcher ihnen ein Urteilsvorschlag in Aussicht gestellt wurde […]. Am 27.10.2020 lehnten die Kläger den Urteilsvorschlag ab […]. In der Folge stellte die Schlichtungsbehörde den Klägern am 2.11.2020 die Klagebewilligung vom 30.10.2020 zu […].

3.4.1.
Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beklagte zur ersten Schlichtungsverhandlung vom 24.9.2020 durch die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (ed. Bel. 1.5). Das von der Beklagten gleichentags kommentarlos eingereichte Arztzeugnis nahm die Schlichtungsbehörde als Wiederherstellungsgesuch entgegen. Dies ist nicht zu beanstanden, da ein entsprechendes Gesuch nicht ausdrücklich gestellt werden muss, sondern ein erkennbarer Wille genügt (Gozzi, a.a.O., N 35 zu Art. 148 ZPO). Entgegen den Vorgaben gemäss Art. 149 ZPO zum Wiederherstellungsverfahren räumte die Schlichtungsbehörde den Klägern jedoch keine Frist ein, um zum Wiederherstellungsgesuch der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen von Art. 253 ZPO, wonach bei einem offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Gesuch auf die Anhörung der Gegenpartei verzichten werden kann (Hoffmann-Nowotny, Kurzkommentar ZPO, 2021, N 1 zu Art. 149 ZPO; Urteil OGer ZH, RU120046 vom 15.12.2012 E. 1.4), sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Kläger sind durch die Tatsache, dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren wieder aufgenommen hat, anstatt es beim Abschreibungsentscheid vom 24.9.2020 bewenden zu lassen, beschwert. Mit der Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens, ohne die damals nicht anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellungnahme aufgefordert zu haben, verletzte die Schlichtungsbehörde deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem fällte die Schlichtungsbehörde keinen formellen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch, sondern lud die Parteien mit Verfügung vom 25.9.2020 direkt zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vor. Entsprechend hielt die Schlichtungsbehörde nirgends fest, der bereits ergangene Abschreibungsentscheid vom 24.9.2020 sei aufgehoben. Ob der den Parteien unterbreitete Urteilsvorschlag bei dieser Ausgangslage bereits aus formellen Gründen nichtig ist, kann offenbleiben. Wie sich nachfolgend zeigt, hätte das Wiederherstellungsgesuch der Gesuchstellerin auch bei materieller Prüfung nicht gutgeheissen werden dürfen.

3.4.2.
Gemäss dem von der Beklagten im Schlichtungsverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis von Herrn med. pract. X der Y Luzern, XY AG, vom 24.9.2020 habe es sich um eine Notfall-Konsultation zwischen 12.00 Uhr und 13.30 Uhr wegen «anamnestisch [gemäss Angaben der Patientin, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Anamnese, besucht am 7.7.2021] stattgehabtem «Ohnmachtszustand» heute morgens ca. 8-9 Uhr«gehandelt. Aktuell sei die Beklagte neurologisch unauffällig. Die retrospektive Bewusstseinsstörung und deren Ätiologie [Ursache, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Aetiologie, besucht am 7.7.2021] seien nicht klar beurteilbar (ed. Bel. 1.9). Das ärztliche Zeugnis gibt demnach lediglich die subjektive Schilderung der Beklagten, sie habe am 24.9.2020 zwischen ca. 8.00 bis 9.00 Uhr einen "Ohnmachtszustand» erlitten, wieder. Der behandelnde Arzt konnte gleichentags ab 12.00 Uhr jedoch weder Anzeichen noch Ursachen für die von ihr beschriebene Symptomatik feststellen. Er hielt denn auch keine Arbeitsunfähigkeit für den von ihr angegebenen Zeitraum ihres «Ohnmachtszustands» fest und ordnete keine weitere Behandlung an (ed. Bel. 1.9). Damit hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wiederherstellungsgrund für ihre Säumnis an der Schlichtungsverhandlung vorlag. Dies würde selbst dann gelten, wenn man die Symptomatik, welche die Beklagte dem behandelnden Arzt schilderte, als glaubhaft erachten würde: Da der angebliche Ohnmachtszustand bloss bis ca. 9.00 Uhr dauerte, hätte die Beklagte an der auf 10.15 Uhr angesetzten Schlichtungsverhandlung teilnehmen oder die Schlichtungsbehörde zumindest telefonisch über ihre gesundheitlichen Probleme informieren und eine Verschiebung der Verhandlung beantragen können (Staehelin, Schulthess-Kommentar, 2016, N 4 zu Art. 135 ZPO). Die Beklagte hat somit nicht glaubhaft dargelegt, dass ein Wiederherstellungsgrund für die Schlichtungsverhandlung vorlag, und sie an ihrer Säumnis kein bzw. nur ein leichtes Verschulden traf.

3.4.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung vom 24.9.2020 säumig war. Da für die Säumnis kein entschuldbarer Grund vorlag, hätte die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch der Beklagten - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger - abweisen müssen. Beim Abschreibungsentscheid vom 24.9.2020 hätte es sein Bewenden gehabt. Die zweite Schlichtungsverhandlung vom 13.10.2020 hätte nicht stattfinden und es hätte weder der Urteilsvorschlag vom 13.10.2020 unterbreitet, noch die Klagebewilligung vom 30.10.2020 ausgestellt werden dürfen. Wie ausgeführt, sieht Art. 206 Abs. 1 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei als zwingende Folge die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens vor. Der trotz Säumnis der Beklagten unterbreitete Urteilsvorschlag ist daher nichtig. Dasselbe gilt für die Klagebewilligung vom 30.10.2020 (vgl. E. 3.2.).

Fazit
Das Gericht hat die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der von der Beklagten versäumten Schlichtungsverhandlung abschlägig beurteilt und festgestellt, dass der Urteilsvorschlag und die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde aufgrund der Säumnis der Beklagten nichtig sind (vgl. E. 3.4.3.). In der Folge läge auch keine gültige Klagebewilligung für das vorliegende Verfahren vor, weshalb ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müsste (BGE 140 III 70 E. 5; Art. 69 Abs. 1 ZPO e contrario). Aufgrund der vorliegenden speziellen Konstellation, bei der die Kläger wie ausgeführt gar keine andere Möglichkeit hatten, als den Urteilsvorschlag abzulehnen und nach Erhalt der Klagebewilligung auf Nichtigkeit des Urteilsvorschlags zu klagen, erscheint dies jedoch stossend. Es kann nicht angehen, dass eine rechtsuchende Partei den ihr einzig offenstehenden prozessualen Weg beschreitet und dennoch keinen Rechtsschutz erhält. Dies käme einer Rechtsverweigerung gleich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Urteilsvorschlag bei Kündigungsschutzstreitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen als anerkannt gilt und zum rechtskräftigen Entscheid wird, sofern die Klage nicht (rechtzeitig) eingereicht oder wieder zurückgezogen wird (vgl. Gloor/Umbricht Lukas, Kurzkommentar ZPO, 2021, N 5 zu Art. 211 ZPO). Dasselbe hat grundsätzlich bei einem Nichteintretensentscheid durch das erstinstanzliche Gericht zu gelten. Die Klage der Kläger ist daher gutzuheissen und antragsgemäss ist im Rechtsspruch die Nichtigkeit des Urteilsvorschlags festzustellen. Damit bleibt es bei der am 24.9.2020 verfügten Abschreibung des Schlichtungsverfahrens durch die Schlichtungsbehörde.

Decisione

61/10 - Folgen der Säumnis – Wiederherstellungsgesuch?

Ritorno