Befangenheit Schlichtungsbehörde

base giuridica

Nome del giudice

Obergericht Zürich

Data

15.10.2018

Sommario

Es erscheint glaubhaft, dass zwischen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde und den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Schlichtungsvorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Bezirksrichterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch die Schlichtungsbehörde des betreffenden Bezirkes behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Verfahren der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Link

VV180011-O/U

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