Anforderungen an die Parteibezeichnung im Schlichtungsverfahren

base giuridica

Nome del giudice

Obergericht Zürich

Data

04.08.2016

Sommario

Aufgrund der Gesuchsbeilagen war für die Schlichtungsbehörde ersichtlich, gegen wen sich das Schlichtungsgesuch richtet. Auch wenn sie davon ausging, die Klägerin habe der Aufforderung zur Nennung der beklagten Partei keine Folge geleistet, durfte sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Verfahren nicht ohne Weiteres durch Nichteintreten erledigen.

Link

RU160044

Ritorno