Waschmaschine als Zugehör
Base légale
Nom du tribunal
Amtsgericht Luzern-Land
Date
25.02.2008
Résumé
Waschmaschinen gelten als Zugehör. Verfügungen über die Hauptsache beziehen sich auch auf ihre Zugehör, soweit keine Ausnahme gemacht wurde. Bei Veräusserung einer Wohnung geht somit auch das Eigentum an der Waschmaschine über, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Exposé des faits
Der Kläger war ursprünglich
Alleineigentümer der Liegenschaft. Als solcher vermietete er der
Beklagten mit Vertrag vom 09.09.1994 eine Wohnung mit Studio. Ebenfalls
vermietet wurde ein Autoabstellplatz für Fr. 60.00 pro Monat. Mit
Vereinbarung vom 31.01.1995 wurde ein Aufpreis von Fr. 40.00 für einen
Waschautomat/Tumbler statuiert. Im Jahre 1999 ging das Stockwerkeigentum
an der Wohnung das Ehepaar X über. In der Folge zahlte die Beklagte den
Mietzins nicht mehr an den Kläger, sondern an das Ehepaar X.
Mit Klage vom 12.04.2007 forderte der Kläger von der Beklagten Fr. 10'963.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.04.2007.
Begründend
führte der Kläger aus, seit 01.09.1999 zahle die Beklagte den Mietzins
an das Ehepaar X. Für die Benutzung des in seinem Eigentum stehenden
Parkplatzes und des Waschautomaten/Tumblers schulde sie ihm seither Fr.
60.00 beziehungsweise Fr. 40.00, total Fr. 100.00 pro Monat. Die
Beklagte sei ihrer Verpflichtung seit sieben Jahren und acht Monaten nie
nachgekommen, weshalb sie ihm Fr. 9'200.00 zuzüglich Verzugszinsen von
Fr. 1'763.00, total Fr. 10'963.00 schulde.
Considérations
3. Mietvertrag bei Eigentümerwechsel: Veräussert der Vermieter die Sache
nach Abschluss des Mietvertrags, geht das Mietverhältnis mit dem
Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Dies
trifft unbestrittenermassen für die von der Beklagten gemietete Wohnung
zu. Am 09.08.2000 schlossen die Beklagte und die neuen Eigentümer auch
formell einen neuen Mietvertrag ab. Der Mietzins für die Wohnung wurde
denn auch ab 01.09.1999 an die neuen Eigentümer bezahlt. Auch die
Akontozahlungen für die Nebenkosten sind korrekterweise an die neuen
Eigentümer bezahlt worden.
4. Waschautomat/Tumbler: Für die
Installation eines eigenen Wachautomaten/Tumblers verlangte der Kläger
von der Beklagten einen Mietaufpreis von Fr. 40.00 pro Monat. Das Gerät
blieb nach dem Übergang des Wohnungseigentums auf das Ehepaar X. in der
Wohnung stehen und wurde von der Beklagten weiterhin benützt. Der Kläger
macht geltend, er sei Eigentümer des Waschautomaten/Tumblers geblieben,
weshalb auch der monatliche Mietzins von Fr. 40.00 weiterhin an ihn zu
entrichten sei.
4.1 Sachen, die dem Mieter vom Vermieter zusammen
mit dem Raum zum Gebrauch überlassen werden, gelten als Nebensachen der
Hauptmietsache und teilen von Gesetzes wegen als Bestandteil, als
Zugehör oder als durch den Mietvertrag bestimmte Nebensache der
Hauptmietsache das rechtliche Schicksal der Hauptsache (Higi, Zürcher
Komm., 1994, N 49 zu Art. 253a-253b OR). Zugehör sind bewegliche Sachen,
die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen
des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung,
Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder
auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der
sie ihr zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Kühlschränke und
Wachmaschinen gelten als Zugehör (Wiegand, Basler Komm., 3. Auflage
2007, N 23 zu Art. 645 ZGB, Meier-Hayoz; Berner Komm. 1981, N 49 zu Art.
644 und 645 ZGB). Verfügungen über die Hauptsache beziehen sich auch
auf ihre Zugehör, wenn keine Ausnahme gemacht wird (Art. 644 Abs. 1
ZGB).
4.2 Der Kläger stützt seine Forderung auf den mit der
Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag vom 09.09.1994/31.01.1995
beziehungsweise auf ein faktisches Mietverhältnis. Der
Waschautomat/Tumbler wurde erst nachträglich geliefert, was gemäss
Vereinbarung vom 31.01.1995 zu einem Aufpreis wegen einer Mehrleistung
des Vermieters von Fr. 40.00 führte (Art. 269a lit. b OR;
SVIT-Kommentar, 2. Auflage 1998, N 61 zu Art. 269a OR). Der
Waschautomat/Tumbler bildete Zugehör zur Wohnung, gleich wie andere
Apparaturen in Küche und Bad und teilte das rechtliche Schicksal der
Hauptmietsache. Wie bereits unter Erwägung 3 ausgeführt, ging beim
Eigentumswechsel das Mietverhältnis an der gemieteten Wohnung samt
Zugehör auf das Ehepaar X. über, weshalb der gesamte Mietzins an die
neuen Eigentümer abzuliefern war. Der von der Beklagten aufgelegte
Mietvertrag mit dem Ehepaar X. enthält denn auch den Zusatz „inkl.
Trockner in Wohnung“. Der Kläger belegt nicht, dass er nach der
Veräusserung der Wohnung Eigentümer des Waschautomaten/Tumblers
geblieben und daher einen separaten Mietvertrag mit der Beklagten
abgeschlossen hat. Ein allfälliger Streit darüber, ob der
Waschautomat/Tumbler im Eigentum des alten oder des neuen
Wohnungseigentümers steht, betrifft indes die Eigentümer und nicht die
Beklagte als Mieterin. Die Beklagte hatte den Mietzins für die Wohnung
samt Waschautomaten/Tumbler an das Ehepaar X. zu entrichten, weshalb die
klägerische Forderung abzuweisen ist.
Décision
43/2 - Waschmaschine als Zugehör