Bundesgericht
04.11.2019
Der Kläger kann bereits im Schlichtungsgesuch mehrere Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Es kann aber auch gegen den Beklagten separate Schlichtungsverfahren anstrengen und die Ansprüche erst anschliessend im Gerichtsverfahren vereinigen. Dabei müssen die Anforderungen von Art. 90 ZPO erfüllt sein und die Klage für alle Ansprüche muss rechtzeitig im Sinne von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO erhoben werden. Kann der Kläger separate Schlichtungsverfahren gegen den Beklagten einleiten und erstmals vor Gericht mehrere Ansprüche gegen diesen in einer Klage zusammenfassen, muss es auch zulässig sein, dass er dem Gericht mehr als eine Klagebewilligung einreicht. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung. Damit ist nicht gemeint, dass eine einzige Klagebewilligung vorzuliegen hat. Vielmehr dient die Klagebewilligung als Nachweis, dass über die Ansprüche ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde stattgefunden hat, aber keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Art. 209 ZPO). Aus wie vielen verschiedenen Klagebewilligungen sich solches ergibt, ist irrelevant.