Vereinbarung zwischen den Ehegatten
Base légale
Nom du tribunal
Landgerichtspräsidium Uri
Date
14.02.2011
Résumé
Solange das Mietverhältnis nicht gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben ist, bleibt die mietende Partei zur Bezahlung des Mietzinses verpflichtet. Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Übernahme des Mietzinses ist nur zwischen diesen Parteien verbindlich und nicht gegenüber der Vermieterschaft.
Exposé des faits
Zwischen den Parteien bestand seit dem
1. Oktober 2006 ein Mietverhältnis über eine 5 ½-Zimmerwohnung. Der
Mietzins betrug monatlich
Fr. 1‘390.– für die Wohnung und Fr. 180.–
für zwei Garagen. Zudem waren Akontozahlungen an die Nebenkosten in der
Höhe von Fr. 190.– im Monat geschuldet. Das Mietverhältnis wurde im
gegenseitigen Einvernehmen auf den 30. September 2009 beendet.
Mit
Eingabe vom 26. November 2010 reichte der Kläger eine Klage mit
folgendem Rechtsbegehren ein : „Die Beklagten haben dem Kläger den
Betrag von Fr. 7‘852.05 nebst Zins zu 5% seit dem 30. Oktober 2009 zu
bezahlen.“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beklagten
hätten anlässlich der Wohnungsabnahme schriftlich bestätigt, dass noch
drei Mietzinse für Juni, August und September 2009 ausstehend seien.
Zudem seien die Nebenkosten von Juli 2008 bis Juni 2009 noch nicht
bezahlt worden und die Beklagten hätten für diverse Schäden am
Mietobjekt aufzukommen.
Die Beklagte 1 machte geltend, sie habe sich
im Februar 2009 vom Beklagten 2 scheiden lassen und sei dann Ende Monat
umgezogen. Das sei dem Kläger bekannt gewesen. Ab Ende Februar 2009 habe
sie nicht mehr im Mietobjekt gewohnt und sie schulde deshalb auch keine
Mietzinsen und Nebenkosten mehr.
Considérations
3. Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die
Überlassung der Sache schuldet (Art. 257 OR). Die Nebenkosten sind das
Entgelt für die Leistung des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem
Gebrauch der Sache zusammenhängen (Art. 257a Abs. 1 OR). Der Mieter muss
die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders
vereinbart hat (Art. 257a Abs. 2 OR). Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind
die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für
Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-,
Warmasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben,
die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Art. 257b OR). Haben die
Parteien eine Akontozahlung dieser Nebenkosten vereinbart, muss der
Mieter je nach den Umständen - höherer Verbrauch, Anstieg der Ölpreise -
mit einer zum Teil beträchtlichen Nachforderung rechnen (vgl.
SVIT-Kommentar, a.a.O., N 26b zu Art. 257-257b). Der Mieter ist
verpflichtet, den Mietzins sowie die vereinbarten Nebenkosten während
der gesamten Vertragsdauer zu bezahlen (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N 5
zu Art. 257-257b). Die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses und der
Nebenkosten endet bei Kündigung des Mietverhältnisses mit dem
Kündigungstermin und bei einvernehmlicher Beendigung des
Mietverhältnisses mit dem vereinbarten Termin. Der Mietzins ist das
Entgelt für die Überlassung, nicht für die tatsächliche Benützung der
Mietsache, weshalb der Mieter die Bezahlung des Mietzinses auch dann
schuldet, wenn er die Mietsache selbst nicht mehr nutzt, diese ihm
jedoch von Seiten des Vermieters weiterhin zur Verfügung gestellt wird.
3.1 Im
vorliegenden Fall bestreitet die Beklagte 1 nicht, dass die Mietzinse
und Akontozahlungen an die Nebenkosten in den Monaten Juni, August und
September 2009 sowie die zwischen Juli 2008 und Juni 2009 angefallenen
Nebenkosten nicht bezahlt wurden. Sie macht jedoch geltend, nach der
Scheidung vom Beklagten 2 im Februar 2009 nicht mehr zur Bezahlung der
Mietzinse und Nebenkosten verpflichtet gewesen zu sein, da sie ab Ende
Februar 2009 nicht mehr im Mietobjekt gewohnt habe. Mit Mietvertrag vom
21. August 2006 hat sich die Beklagte 1 unterschriftlich verpflichtet,
dem Kläger für die Überlassung der 5 ½-Zimmerwohnung monatlich einen
Mietzins in der Höhe von Fr. 1‘390.– für die Wohnung und Fr. 180.– für
die Garage zu bezahlen. Zudem hat sie sich verpflichtet, für die im
Mietvertrag aufgelisteten Nebenkosten aufzukommen und dafür monatlich
akonto Fr. 190.– zu überweisen. Diese Pflicht zur Bezahlung der Miete
und der Nebenkosten ist nicht automatisch mit dem Auszug der Klägerin
aus der betreffenden Wohnung erloschen, sondern endete erst mit der
einvernehmlichen Vertragsbeendigung per Ende September 2009. Dass sie
das Mietverhältnis gegenüber dem Kläger auf einen früheren Termin
gekündigt hätte, macht die Beklagte 1 nicht geltend. Dass sie dies nicht
getan hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der Kündigung des
Mietverhältnisses vom 24. September 2009, welche die Beklagte 1
mitunterzeichnet hat. Hätte sie das Mietverhältnis gegenüber dem Kläger
bereits früher beendet, hätte sie diese Kündigung vom 24. September 2009
nicht mitunterzeichnen müssen. Eine allfällige Vereinbarung zwischen
der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 über die Übernahme der gesamten
Mietzinse durch den Beklagten 2 wäre nur zwischen diesen zwei Parteien
verbindlich und nicht gegenüber dem Kläger. Solange das Mietverhältnis
nicht gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben war, blieb die Beklagte 1
gegenüber dem Kläger zur Bezahlung der Mietzinse und der Nebenkosten
verpflichtet. In den Monaten Juni, August und September 2009 sind
unbestrittenermassen keine Zahlungen erfolgt, weshalb diesbezüglich noch
Mietzinse von Fr. 4‘710.– sowie Akontozahlungen an die Nebenkosten von
Fr. 570.–, insgesamt somit Fr. 5‘280.–, ausstehend sind. Der Kläger hat
jedoch nach Abzug der tatsächlich angefallenen Nebenkosten nur einen
Betrag von Fr. 5‘010.– geltend gemacht. Zur Bezahlung dieses Betrags ist
die Beklagte 1 vertraglich verpflichtet. Die Nebenkostenabrechnung von
Juli 2008 bis Juni 2009 enthält lediglich Positionen, zu deren Übernahme
die Beklagte 1 gemäss Mietvertrag verpflichtet war. Die Beklagte 1 ist
deshalb auch zur Bezahlung dieser Nebenkosten in der Höhe von 1‘083.05,
von denen die im betreffenden Zeitraum geleisteten Akontozahlungen
bereits abgezogen wurden, verpflichtet. Die Beklagte 1 ist deshalb zu
verpflichten, dem Kläger Mietzinses und Nebenkosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 6‘093.05 zu bezahlen.
Décision
49/2 - Vereinbarung zwischen den Ehegatten