Bundesgericht
06.08.2020
Auch im Schlichtungsverfahren kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab, wobei auch hier die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben. Dass der Vermieter im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten ist, ist im Hinblick auf die Waffengleichheit zwischen den Parteien zwar zu berücksichtigen. Dieser Umstand führt jedoch für sich alleine nicht automatisch dazu, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Verbeiständung ohne weiteres zu bewilligen wäre.