Umfassende Überholung
Base légale
Nom du tribunal
Mietgericht Zürich
Date
13.10.2011
Résumé
Baukreditzinse stehen in Zusammenhang mit den vorgenommenen Investitionen und können bei Ermittlung der Baukosten berücksichtigt werden. Überwälzbar sind aber nur die tatsächlichen Aufwendungen. Wenn der Vermietende aufgrund seiner guten finanziellen Verhältnisse keinen Baukredit aufnehmen muss, so kommt dies dem Mietenden zugute, ebenso allfällige Rabatte.
Exposé des faits
Mit Mietvertrag vom 21. Juli 1961 mietete der Beklagte ab dem 1. April
1962 eine 6-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 760.-
netto zuzüglich Fr. 60.- akonto Heizkosten und Fr. 15.-
Warmwasserpauschale. Die Klägerin wurde in der Folge Eigentümerin der
Liegenschaft und der Mietzins wurde im Laufe der Zeit verschiedentlich
den veränderten Verhältnissen angepasst.
Mit Mieterorientierung vom 6. Februar 2008 wurden die Mieter der Liegenschaft über die bevorstehende Sanierung informiert.
Nach
Durchführung der Sanierung teilte die Klägerin dem Beklagten mit
amtlichem Formular vom 6. April 2010 eine Änderung des Nettomietzinses
per 1. August 2010 von bisher Fr. 2’149.- auf Fr. 2'957.- pro Monat mit.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 focht der Beklagte die Mietzinserhöhung
bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich fristgerecht als
missbräuchlich an. Die Schlichtungsbehörde stellte die Nichteinigung der
Parteien fest.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 liess die Klägerin beim Mietgericht fristgerecht Klage einreichen.
Considérations
2. Mietzinserhöhung infolge umfassender Überholung
Baukosten
Die
Klägerin machte geltend, die Bausumme betrage 2'411'013.25. Hinzu kämen
die Kosten für die Bauversicherung von Fr. 2‘630.- und Baukreditzinse
von Fr. 98‘281.70. Der Beklagte anerkennt die Bausumme gemäss
Baukostenabrechnung vom 6. Oktober 2009, mit Ausnahme der Positionen
Wasser (511; Fr. 1’107.55) und Erdgas (512.3 ; Fr. 10’222.-). Es sei
davon auszugehen, dass diese Kosten den Mietern doppelt belastet worden
seien, weshalb der Betrag von Fr. 11’329.55 aus der Baukostenabrechnung
herauszunehmen sei. Aus der im Recht liegenden Baukostenabrechnung vom
6. Oktober 2009 sowie den Detailjournals der Nebenkosten 2008/2009 und
2009/2010 ist jedoch ersichtlich, dass die entsprechenden Leistungen
unterschiedliche Daten und Rechnungsbeträge aufweisen, mithin den
Mietern nicht zweimal in Rechnung gestellt wurden. Insoweit ist
nachfolgend von einer Bausumme von Fr. 2’411’013.25 auszugehen.
Der
Beklagte anerkennt des Weiteren die Bauversicherungskosten von Fr.
2’630.-, nicht aber die Baukreditzinsen von Fr. 98’281.70. Diesbezüglich
führt der Beklagte aus, bei den Baukreditzinsen handle es sich nicht um
eine Abgeltung von Leistungen im engeren Sinne, sondern um die
Finanzierung der Sanierung. Dieses Risiko habe die Klägerin zu tragen.
Sie sei diesbezüglich vorleistungspflichtig.
Zu den überwälzbaren
Investitionen sind alle Kosten zu rechnen, die in direktem Zusammenhang
mit den umfassenden Überholungen angefallen sind. Dazu gehören
grundsätzlich auch Finanzierungskosten wie Baukreditzinsen. Art. 14 Abs.
3 VMWG bewirkt, dass die Überwälzung der Kosten erst mit Verzögerung
vorgenommen werden kann. Die dadurch entstehenden Mehrkosten
(insbesondere für Kapitalverzinsung) sind in der Abrechnung und damit in
den für die Mietzinserhöhung massgebenden Kosten zu berücksichtigen,
weil sie unabdingbar mit den vorgenommenen Investitionen zusammenhängen
(SVIT-Kommentar Mietrecht III, N 67 zu Art. 269a OR, mit Verweisen;
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2001, E. 4a,
publ. in : MRA 5/2001 S. 137 ff.) Jedoch sind nach der Praxis des
Mietgerichts immer nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen auf den
Mietzins überwälzbar. Wenn der Vermieter aufgrund seiner guten
finanziellen Verhältnisse keinen Baukredit aufnehmen muss, so kommt das
dem Mieter ebenso zugute, wie wenn der Vermieter aufgrund spezieller
Beziehungen Rabatte erhält und die Arbeiten günstiger durchführen kann,
als dies etwa einem anderen Vermieter möglich wäre (ZMP 2/01 Nr. 22 und
1/04 Nr. 6)
Aufgrund des Ausgeführten sind die von der Klägerin zur
Bausumme hinzugerechneten Baukreditzinsen von Fr. 98'281.70 zu
berücksichtigen. Diese Zinsen für den Zeitraum 18. Dezember 2006 bis 31.
Oktober 2009 wurden der Klägerin am 2. März 2010 in Rechnung gestellt,
sind ihr also im Zusammenhang mit der umfassenden Überholung angefallen.
Nicht in Betracht zu ziehen ist demgegenüber die (Eigenkapital-)
Verzinsung von 3.5% für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 1. August 2010,
da es sich hierbei nicht um Fremdkosten handelt.
Der Beklagte hielt
sodann dafür, im Budget sei für die Aktion „Klimarappen“ ein Betrag von
Fr. 360’000.- reserviert worden. Aus der (definitiven) Rechnung der
Stiftung „Klimarappen“ vom 11. August 2009 ergibt sich jedoch, dass ein
Förderbeitrag im Umfang von Fr. 53'950.65 entrichtet wurde. Auch wenn
ursprünglich tatsächlich andere Beiträge in Aussicht gestellt worden
wären, war schlussendlich nur derjenige Betrag von den Baukosten in
Abzug zu bringen, welcher der Bauherrin auch tatsächlich zufloss. Im
Übrigen wäre es Sache des Beklagten gewesen, für seine Behauptung der
geringeren Baukosten den notwendigen Beweis zu erbringen. Er unterliess
es jedoch, entsprechende Beweismittel zu offerieren.
Nach dem Gesagten ist von Gesamtbaukosten von Fr. 2’511'924.95 auszugehen.
Décision
51/9 - Umfassende Überholung