Staffelmiete
Base légale
Nom du tribunal
Mietgericht Zürich
Date
15.06.2001
Résumé
Für die Überprüfung einer Mietzinserhöhung nach Ablauf der Staffeldauer ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs der Staffelmiete abzustellen. Der Hypothekarzinssatz bei Abschluss des Mietvertrages ist nur dann massgebend, wenn die Parteien dies übereinstimmend so vereinbart haben. Im vorliegenden Fall liegt diesbezüglich ein wesentlicher Erklärungsirrtum des Vermieters vor, was dazu führt, dass die entsprechende vertragliche Vereinbarung unwirksam ist.
Exposé des faits
Mit Mietvertrag vom 23. August 1995 mietete der Beklagte eine 5
½-Zimmer-Wohnung, kündbar frühestens auf den 30. September 1998. Der
monatliche Nettomietzins (Staffelmiete) betrug anfänglich Fr. 2‘670.--.
Als Berechnungsgrundlagen wurde festgehalten: Hypothekarzinssatz 5.5%,
Landesindex der Konsumentenpreise 298.5, Kostenstand 07.95. Zudem
enthält der Vertrag folgenden Vorbehalt: "aufgelaufene Reserven aus
Berechnungsstand bis Vertragsabschluss 12% (nicht kostendeckende
Bruttorendite)". Unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" enthält der
Vertrag insbesondere folgende Bestimmungen:
"Es wird ein
Staffelmietzins gem. Art. 269c OR vereinbart. Bei Mietbeginn am 1.
Oktober 1995 beträgt der Nettomietzins Fr. 2‘670.--/Mt. Per 1. Oktober
1996 wird der Nettomietzins erhöht und beträgt bis am 30. September 1997
Fr. 2‘820.--. Per 1. Oktober 1997 wird der Nettomietzins erhöht und
beträgt bis am 30. September 1998 Fr. 2‘970.--. Die in der Zwischenzeit
erfolgten Kostensteigerungen, wie insbesondere Hypothekarzinssatz sowie
Lebenskostenindex, gelten per 30. September 1998 als abgegolten."
Nach Ablauf der Staffelung am 30. September 1998 wurde der Mietvertrag von den Parteien weitergeführt.
Mit
amtlichem Formular vom 6. Juni 2000 teilte der Kläger dem Beklagten auf
den 1. Oktober 2000 eine Erhöhung des Nettomietzinses mit. Als
Begründung gab er unter anderem an:
Hypothekarzinssatz von 4% auf 4.5% Fr. 178.20 (6.00%)
Considérations
1.) Der Kläger begründet die Gültigkeit der Mietzinserhöhung im
Wesentlichen damit, dass er die Erhöhungsanzeige zu Recht auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs der Staffeldauer, mithin auf den
Ende September 1998 gültigen Hypothekarzinssatz abgestellt habe. Er sei
stets davon ausgegangen, dass sämtliche Erhöhungs- und Senkungsfaktoren
während der Staffeldauer abgegolten seien.
2.) Der Beklagte hält
dem im Wesentlichen entgegen, die Parteien hätten im Mietvertrag
vereinbart, dass nur die Kostensteigerungen nicht aber die
Kostensenkungen abgegolten seien. Es sei bei Ablauf der Staffeldauer auf
den Hypothekarzinssatz bei Abschluss des Mietvertrages abzustellen, da
dieser während der Staffeldauer gesunken und diese Senkung nicht
abgegolten sei.
3.2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat die Staffelmiete insoweit ein aleatorisches Element, als sie die
Veränderung von Erhöhungs- oder Senkungsfaktoren bis zum Ablauf des
Mietverhältnisses vorwegnimmt. Die Parteien sind sich aber dessen
bewusst und akzeptieren, dass der bei Vertragsunterzeichnung festgelegte
Mietzins bis Mietablauf auch dann gelte, wenn ihre Prognose über die
Entwicklung dieser Faktoren nicht eintreten sollte, weil jede von ihnen
die eigenen Interessen beim Abschluss einer solchen Miete als
berücksichtigt betrachtet. Es ist deshalb normal, dass auf den Ablauf
der Staffelmiete zurückgegriffen wird, wenn nach der relativen Methode
geprüft wird, ob die Entwicklung der vom Vermieter angerufenen
Erhöhungsgründe die nachfolgende Erhöhung rechtfertige oder nicht (BGE
121 III 402f.). Es ist zu vermuten, dass die Parteien den Mietzins bis
zum Ablauf der Staffelungsabrede regeln wollten und dass die
Kostenfaktoren zu diesem Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeit
einer folgenden Mietzinserhöhung massgeblich sind. Damit als
Ausgangspunkt für die Anwendung der relativen Methode der Zeitpunkt der
Vereinbarung der Staffelmiete (z.B. bei Vertragsunterzeichnung) genommen
werden könnte, müssten die Parteien klar und übereinstimmend bei der
Festlegung der Staffelmiete erklärt haben, dass sie nicht die
Veränderung der Erhöhungs- und Herabsetzungsfaktoren vorwegnehmen
wollten. Dies setzt voraus, dass sie in der betreffenden Urkunde (z.B.
dem Mietvertrag) die Berechnungsgrundlagen des Mietzinses festlegten
(Stand der Kosten, insbesondere Hypothekarzins und Landesindex der
Konsumentenpreise) und dass man daraus ihren Willen entnehmen kann, dass
diese Werte für die Festlegung des Mietzinses nach Ablauf der
Staffelungsabrede gelten sollen (vgl. BGE vom 3. Mai 1999 i.S. X. S.A.
ca K. übersetzt in MRA 2/2000 S. 357 f.).
4.) Der Kläger
behauptet keinen vom normativen Konsens abweichenden Willen der
Parteien. Er bringt vor, er sei stets davon ausgegangen, dass sämtliche
Erhöhungs- und Senkungsfaktoren abgegolten gewesen seien. Das sei der
Wille von ihrem Vertrag, das sei der Wille des Verwalters oder der Wille
der Firma gewesen. Somit hält er lediglich fest, dass es nie sein Wille
gewesen sei, dass nur die Kostensteigerungen nicht aber die
–senkungen
abgegolten sein sollten. Ein Beweisverfahren zu einem vom normativen
Konsens abweichenden tatsächlichen Konsens entfällt somit. Es bleibt
dabei, dass der Beklagte die getroffene Vereinbarung gemäss Ziffer 2 der
Besonderen Vereinbarungen dahingehend verstehen durfte und musste, dass
nur die Kostensteigerungen nicht aber die Kostensenkungen bei Ablauf
der Staffeldauer abgegolten sind. In diesem Sinne besteht ein normativer
Konsens, und ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande
gekommen.
5.1) Für diese Eventualität berief sich der Kläger auf
einen Erklärungsirrtum, denn der nach Vertrauensprinzip ermittelte
Erklärungsgehalt stimme nicht mit dem tatsächlichen Willen des Klägers
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überein. Man habe es ganz deutlich
machen wollen, damit es ganz logisch und klar sei, dass nach Ablauf der
Staffeldauer der Kostenstand gelte, welcher dann aktuell sei. Man habe
aber ganz klar gemeint, dass alle Faktoren, welche den Mietzins
beeinflussen, dann abgegolten seien. Das sei der Wille der klagenden
Partei gewesen. Sinngemäss bringt der Kläger somit vor, indem er
sämtliche Kostenfaktoren habe abgegolten wissen wollen, sei er bereit
gewesen, die Abgeltung zu seinen Lasten bei steigenden Kostenfaktoren in
Kauf zu nehmen, nicht aber auf den Vorteil der Abgeltung bei fallenden
Kostenfaktoren zu verzichten.
Der Vertrag ist für denjenigen
unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum
befunden hat (Art. 23 OR). Der Beklagte will den Kläger darauf behaften,
dass sich dieser nur auf einen Erklärungsirrtum und nicht auf einen
"wesentlichen Erklärungsirrtum" berufen hat. Dieser Einwand schlägt
jedoch fehl, da die Frage der Wesentlichkeit des Irrtums eine
Rechtsfrage ist, deren Überprüfung dem Richter von Amtes wegen obliegt.
5.2) Das
Gesetz sieht vor, dass der Irrtum namentlich dann wesentlich ist, wenn
der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfang versprochen hat
oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfang sich hat
versprechen lassen, als es sein Wille war (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR;
error in quantitate). Ist der Unterschied nur unerheblich, so liegt ein
unwesentlicher Erklärungsirrtum vor. Bei der Beurteilung der
Wesentlichkeit handelt es sich um einen Ermessensentscheid
(Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, OR, Allgemeiner Teil, 7. A., Zürich 1998, N.
824). Bei Bejahung eines wesentlichen Erklärungsirrtums seitens des
Klägers wäre die Vereinbarung, die auf einem normativen Konsens beruht,
betreffend Abgeltung nur der Kostensteigerungsfaktoren ungültig
(Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., N. 927) und es bestände bezüglich
der Frage der Abgeltung der Kostenveränderungen gar keine Vereinbarung
der Parteien, so dass die vom Bundesgericht in BGE 121 III 397
entwickelte Rechtsprechung anzuwenden und somit von der Abgeltung
sämtlicher Kostenveränderungsfaktoren auszugehen wäre. Ein
Mietzinsaufschlag gestützt auf die Veränderung des Hypothekarzinssatzes
von 4% bei Ablauf der Staffeldauer auf 4.5%, das heisst um 6%, wäre
somit zulässig.
Zur Wesentlichkeit seines Irrtums hat der Kläger
keine Ausführungen gemacht. Dass es sich aber bei der Frage der
Abgeltung sämtlicher Kostenfaktoren nicht um einen unerheblichen
Unterschied handelt, ergibt sich schon daraus, dass das
Mietvertragsrecht einseitige Vertragsänderungen nur in einem sehr engen
Rahmen zulässt, weshalb die Frage der Veränderung der für die
Mietzinsberechnung massgeblichen Faktoren nicht als unwesentlich
qualifiziert werden kann. Gemäss Art. 269a lit. b OR sind Mietzinse in
der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie durch Kostensteigerungen oder
Mehrleistungen des Vermieters begründet sind. Der Kläger macht eine
Mietzinserhöhung von Fr. 178.20 monatlich, also Fr. 2‘138.40 pro Jahr
geltend. Wirtschaftliche Folgen in diesem Umfang können nicht als
unerheblich qualifiziert werden, selbst wenn der Kläger den genauen
Umfang der versprochenen Minderleistung wegen des aleatorischen
Charakters der Staffelmiete im Moment des Vertragsabschlusses nicht
konkret absehen konnte. Der Kläger wäre jedenfalls bereit gewesen eine
Einbusse in Kauf zu nehmen bei steigenden Kostenfaktoren, so dass auch
unter diesem Aspekt nicht von einer unerheblichen Abweichung gesprochen
werden kann, wenn er irrtümlich auch auf die Ausschöpfung des Vorteils
verzichtet, der ein Sinken der Kostenfaktoren der Vermieterschaft
einräumt. Es ist aus all diesen Erwägungen davon auszugehen, dass sich
der Kläger bei Vertragsschluss in einem wesentlichen Erklärungsirrtum
befunden hat und somit die Vereinbarung gemäss Ziffer 2 (letzter Satz)
der Besonderen Vereinbarungen zum vornherein unwirksam war.
Der
Beklagte machte nicht geltend, die Berufung auf einen wesentlichen
Erklärungsirrtum seitens des Klägers widerspreche Treu und Glauben. Auch
aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die es dem Kläger
gestützt auf Art. 25 OR verwehren würden, sich auf die einseitige
Unverbindlichkeit der Erklärung zu berufen, da kein offensichtlicher
Rechtsmissbrauch seitens des Klägers gegeben ist. Die Überprüfung eines
fahrlässigen Irrtums gemäss Art. 26 OR erübrigt sich vorliegend, da vom
Beklagten eine Fahrlässigkeit weder behauptet noch substantiiert belegt
wurde.
Haben sich die Parteien betreffend Kostensenkungen nicht in
anderem Sinne geeinigt, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGE 121 III 397 ff.; BGE vom 3. Mai 1999 in MRA 2/2000 S. 256) für die
Festlegung des Mietzinses nach Ablauf der Staffeldauer auf die
Kostenstände bei Ablauf der Staffeldauer, das heisst auf einen
Hypothekarzinssatz von 4% abzustellen.
Décision
35/6 - Staffelmiete