Staffelmiete
Base légale
Nom du tribunal
Mietgericht Zürich
Date
09.12.2002
Résumé
Im konkreten Fall liegt keine Staffelmiete vor, vielmehr handelt es sich um eine Mietzinsfestsetzung in zwei Phasen, die aufgrund der vorliegenden Umstände nicht als Umgehung der gesetzlichen Vorschriften (Art. 269c OR) und damit als nichtig bezeichnet werden kann.
Exposé des faits
Mit „Mietvertrag für Wohnräume“ vom 12. April 2000 mietete die Klägerin
von der Beklagten ab dem 1. Juni 2000 eine 2 ½ Zimmerwohnung. Gemäss
Mietvertrag belief sich der Nettomietzins vom 1. Juni 2000 bis 30.
September 2000 auf Fr. 1'287.-- sowie ab dem 1. Oktober 2000 auf Fr.
1'372.-- pro Monat.
Mit amtlichem Formular vom 21. Juni 2001 teilte
die Verwaltung der Klägerin auf den 1. Oktober 2001 eine Herabsetzung
des Nettomietzinses von Fr. 1'372.-- auf Fr. 1'358.-- mit. Diese
Mietzinsänderung wurde mit der Hypothekarzinssenkung per 1. Juli 2001
von 4.5% auf 4.25%, der Teuerung zwischen dem 31. März 2000 und dem 31.
Mai 2001 und der Unterhaltskostensteigerung vom 31. März 2000 bis 31.
Mai 2001 begründet.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2001 reichte die
Rechtsvertreterin der Klägerin bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes
Z. Klage ein. Dabei erklärte sie, die Mietzinsänderung vom 21. Juni 2001
per 1. Oktober 2001 werde als missbräuchlich angefochten. Die Beklagte
sei zudem zur Rückerstattung der aufgrund der nichtigen Staffelung des
Mietzinses per 1. Oktober 2000 bezahlten Erhöhung von Fr. 85.-- pro
Monat an die Klägerin zu verpflichten. Die Voraussetzungen für eine
mietrechtlich zulässige Abstufung des Mietzinses bereits im Mietvertrag
seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe der Mietzins nicht im
Sinne von Art. 269c OR gestaffelt mit einer Erhöhung per 1. Oktober
2000 vereinbart werden können, da der Mietvertrag nicht für die Dauer
von mindestens drei Jahren abgeschlossen worden sei.
Die Beklagte
machte unter anderem geltend, eine Staffelung des Mietzinses im Sinne
von Art. 269c OR sei weder von der Klägerin noch von der Beklagten
gewollt oder beabsichtigt gewesen. Im vorliegenden Fall gehe es einzig
und allein um eine einvernehmliche Vereinbarung über den
Anfangsmietzins. Eine Staffelung liege nur vor, wenn der Mietzins
periodisch, d.h. in mehreren Schritten (einmal jährlich) erhöht werden
solle, entweder zum nachträglichen Erreichen einer genügenden Rendite
oder in Vorwegnahme zukünftiger, nicht bekannter Erhöhungsgründe. Ein
derartiger Sachverhalt liege hier nicht vor.
Considérations
4. Mit amtlichem Formular vom 8. Dezember 1999 teilte die Verwaltung den
Vormietern der Klägerin in der Wohnung, dem Ehepaar G., auf den 1.
April 2000 eine Erhöhung des monatlichen Nettomietzinses von Fr. 846.--
auf Fr. 1'287.-- mit. Begründet wurde diese Erhöhung mit der Senkung des
Hypothekarzinses von 4.25% auf 4%, der Teuerung sowie
Unterhaltskostensteigerung, wobei diese Kostenstände bis zum 31. Oktober
1999 angepasst wurden, sowie insbesondere mit Mehrleistungen des
Vermieters im Sinne von Art. 14 VMWG i. V.m. Art. 269a lit. b OR (+
53%). In der Folge kündigten die Vormieter den Mietvertrag mit Schreiben
vom 30. März 2000 auf den 1. Juni 2000 und wurde die Wohnung der
Klägerin mit Vertrag vom 12. April 2000 ab dem 1. Juni 2000 zu dem den
Vormietern mit amtlichem Formular auf den 1. April 2000 angezeigten
Nettomietzins von Fr. 1'287.-- pro Monat vermietet. Daraus ergibt sich
unzweifelhaft, dass die Beklagte bei der Weitervermietung der Wohnung
hinsichtlich des Mietzinses am Mietverhältnis mit den Vormietern
anknüpfte, d.h. nach der relativen Methode vorging. Da die ZKB am 29.
März 2000 per 1. August 2000 eine Hypothekarzinserhöhung von 4% auf
4.25% angekündigt hatte, berechtigte dies die Beklagte grundsätzlich zu
einer Erhöhung des Nettomietzinses um 6% ab 1. August 2000 und zu einer
weiteren Anpassung der Kostenstände, im vorliegenden Fall bis und mit
31. März 2000 (Mietvertragsabschluss mit der Klägerin am 12. April
2000), was bei der Teuerung + 0.27% (Landesindex 31.10.1999 105.3
Punkte; 31.3.2000 106.0 Punkte; ergibt 0.66%; 40% davon = + 0.27%) und
bei den Kostensteigerungen bei Zugrundelegung von 1% pro Jahr + 0.42 %
ausmachte. Insgesamt berechtigte dies somit nach der relativen Methode
zu einer Mietzinserhöhung von 6.69%, entsprechend Fr. 86.--, was einen
Nettomietzins von Fr. 1'373.-- ausmacht. Demnach ergibt sich, dass die
Beklagte bei einem Mietzins von Fr. 1'372.-- ab 1. Oktober 2000 nach der
relativen Methode vorging. Damit ergibt sich aber auch zugleich, dass
es der Beklagten im vorliegenden Fall nicht um die Vereinbarung einer
Staffelmiete ging, wenn sie im Mietvertrag ab dem 1. Oktober 2000 den
nach der relativen Methode sich ergebenden Mietzins von Fr. 1’372.--
vorsah. Denn bei der Vereinbarung einer sogenannten Staffelmiete im
Sinne von Art. 269c OR legen die Parteien im Voraus für eine gewisse
Dauer bestimmte Mietzinse fest, welche sich in periodischen Abständen
stufenweise erhöhen. Beispiele einer Staffelmiete, die deren Sinn und
Zweck entsprechen, sind namentlich Folgende (vgl. zum Ganzen ZK-Higi, N
18ff. zu Art. 269c OR, und BGE vom 3. Mai 1999, in MRA 2000 S. 253 ff.):
Die Vermietung einer Neubaute zu tieferen als den kostendeckenden
Preisen, um Leerstände zu vermeiden; sachte Anpassung an den
ortsüblichen Mietzins bzw. nachträgliches Erreichen einer
kostendeckenden Miete; Abgeltung von Investitionen des Mieters
(verbunden mit der Auflage, die Investitionen auch zu tätigen);
Ausgleich von saisonal bedingten Schwankungen im Geschäftsgang des
Mieters; Geschenk des Vermieters; Kompromiss. All dies trifft im
vorliegenden Verfahren nun aber nicht zu. Aufgrund der Parteivorbringen
ist zudem offensichtlich, dass weder die Klägerin noch die Beklagte
einen Mietvertrag mit gestaffeltem Mietzins abschliessen wollten.
Ausserdem sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Staffelmiete
(feste Vertragsdauer von mindestens drei Jahren) im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Die Beklagte legte sodann überzeugend dar, dass sie so
verfuhr, um die Klägerin mit den übrigen Mietern gleichzustellen und von
dieser deshalb erst ab dem 1. Oktober 2000 den aufgrund der relativen
Methode sich ergebenden – höheren – Mietzins verlangte. Demzufolge ist
nicht vom Vorliegen bzw. der Vereinbarung einer Staffelmiete oder einer
Mietzinserhöhung gemäss Art. 269d OR auszugehen. Vielmehr handelt es
sich um eine eigentliche Mietzinsfestsetzung in zwei Phasen, die
aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände (Ankündigung einer
Hypothekarzinserhöhung der ZKB am 29. März 2000 auf den 1. August 2000;
keine von der Vermieterin gestützt darauf vorgenommene mögliche frühere
Mietzinserhöhung, sondern vorerst Anknüpfung am Mietzins der Vormieter;
bloss einmalige Erhöhung nach fünf Monaten) nicht als Umgehung der
gesetzlichen Vorschriften (Art. 269c OR) und damit als nichtig
bezeichnet werden kann.
Décision
37/6 - Staffelmiete