Sistierung des Verfahrens, Rechtsverzögerung

Base légale

Nom du tribunal

Schweizerisches Bundesgericht

Date

22.06.2012

Résumé

Auch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens muss eine Sistierung des Verfahrens zulässig sein, wenn die sofortige Durchführung der Verhandlung unzweckmässig erscheint. Die Botschaft zur ZPO erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit, das Verfahren während der Jahresfrist von Art. 203 Abs. 4 ZPO pendent zu halten, um den Parteien Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen, wobei das Verfahren allerdings auch in diesem Fall binnen Jahresfrist abzuschliessen ist. Eine Sistierung, die zu einer längeren Hängigkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde führen kann, ist daher nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Die in Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehene Jahresfrist regelt die Verfahrensdauer vor der Schlichtungsbehörde, nicht die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens. Massgebend ist, wie lange das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zusammengerechnet gedauert hat.

Lien

4A_249/2012

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