Sistierung des Schlichtungsverfahrens

Base légale

Nom du tribunal

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer

Date

02.04.2014

Résumé

Die Sistierung des Schlichtungsverfahrens ist anzuordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Vorausgesetzt sind triftige Gründe. Im Zweifel geht das Beschleunigungsgebot vor.

Lien

RU130082

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