Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
01.07.2011
Nach Wegfall der Bestimmung über die Kompetenzattraktion (Art. 274g aOR) hat das Einzelgericht im summarischen Ausweisungsverfahren die Gültigkeit der Kündigung als Vorfrage zu prüfen, allerdings lediglich mit der verfahrensbestimmenden eingeschränkten Kognition (unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt, klare Rechtslage). Lässt sich die Gültigkeit der Kündigung (als Vorfrage) damit nicht bejahen, ist auf das Ausweisungsverfahren als Ganzes nicht einzutreten. Art. 126 ZPO: Frage der Sistierung des mietrechtlichen Verfahrens während des Ausweisungsverfahrens offen gelassen.