Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer
02.05.2011
Rechtsschutz in klaren Fällen ist nur zu gewähren, wenn der Sachverhalt liquid ist, d.h. die Tatsachen unbestritten oder sofort beweisbar sind. An der erforderlichen Liquidität fehlt es, wenn die beklagte Partei substantiierte Einwendungen vorträgt, die nicht haltlos sind. Im vorliegenden Fall erfüllte die vorgebrachte Einwendung, es sei mündlich ein neuer Mietvertrag geschlossen worden, diese Voraussetzung. Weil überdies die vorgebrachte Einwendung mit den im Verfahren nach Artikel 257 ZPO zulässigen Beweismitteln (Urkunden) nicht entkräftet werden konnte, ist der klare Rechtsschutz zu verweigern.