Protokollführung im Entscheidverfahren

Base légale

Nom du tribunal

Obergericht Thurgau, 1. Abteilung

Date

28.11.2012

Résumé

Im Schlichtungsverfahren darf kein Protokoll geführt werden, im Entscheidverfahren muss ein Protokoll geführt werden. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO fällen, muss sie deshalb nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs das Schlichtungsverfahren formell schliessen und ein Entscheidverfahren eröffnen.

Lien

RBOG 2012, Nr. 12

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