Kantonsgericht Basel-Landschaft
15.04.2008
Der Beschwerdeführer hat durch willkürliche Rückzugsbegehren und Schutzbehauptungen die Verschiebung von Verhandlungsterminen erzwungen. Dabei hat er unsachgemässen Aufwand bei der Behörde verursacht. Die Prozessführung erweist sich als mutwillig und rechtfertigt die Auferlegung von Verfahrenskosten.
Im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 30. Oktober 2007
auferlegte die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten dem klagenden
Vermieter in Anwendung von Art. 274d Abs. 2 OR in Verbindung mit § 15
des Gesetzes über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus
Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen die Verfahrenskosten von CHF
200.- zufolge mutwilliger Prozessführung.
Gegen die entsprechende -
schriftlich eröffnete - Verfügung vom 30. Oktober 2007 erhob der
Vermieter mit persönlich am 22. November 2007 auf der Kanzlei des
Kantonsgerichts deponierter Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen
Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass seine Verschiebungsgesuche rechtzeitig und
ordnungsgemäss eingereicht worden seien. Des Weiteren könne er das
Rückzugsgesuch vom 20. Juli 2007 aufgrund "neuer wichtiger
Informationen" rechtfertigen.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
2.1. Das Bundesrecht schreibt vor, dass das Verfahren vor der
Schlichtungsstelle kostenlos ist (Art. 274d Abs. 1 OR). Grundsätzlich
darf die Schlichtungsstelle somit keine Gebühren erheben. In Fällen
mutwilliger Prozessführung kann die Schlichtungsstelle jedoch die
fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der
Verfahrenskosten verpflichten (Art. 274d Abs. 2 OR). Die Bemessung der
Kosten bei mutwilliger Prozessführung orientiert sich an §§ 8 und 10
GebT (vgl. § 15 des Gesetzes über die Behörden und das Verfahren bei
Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen). Eine
Gebührenerhebung in Fällen von mutwilliger Prozessführung ist demnach
gemäss Gebührentarif zulässig. Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer mutwillige Prozessführung vor der
Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten vorgeworfen werden kann.
Als
mutwillige Prozessführung gilt ein vorsätzliches, sachlich nicht zu
rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei, mit dem im
Wesentlichen andere Ziele verfolgt werden als der Rechtsschutz. Mutwille
stellt hier eine besondere Form des verfahrensbezogenen
Rechtsmissbrauches dar (P. Higi, ZH-Kommentar zum OR, 4. Auflage, Zürich
1996, N 106 ff. zu Art. 274d, S. 463 ff.).
Am 10. November 2006
leitete der Beschwerdeführer als Vermieter ein Verfahren vor der
Schlichtungsstelle gegen den Beschwerdegegner 3 und die
Beschwerdegegnerin 2 ein. Darauf folgte ein Rückzugsbegehren mit der
Begründung, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht passivlegitimiert sei.
Mit dem gleichen Sachverhalt gelangte der Beschwerdeführer im Mai 2007
erneut an die Schlichtungsstelle, diesmal nur gegen den
passivlegitimierten Beschwerdegegner 3. Daraufhin forderte die
Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 4. Juni 2007 die Parteien auf, ihre
Abwesenheiten, welche bei der Festsetzung eines Verhandlungstermins
berücksichtigt werden, innerhalb einer siebentägigen Frist mitzuteilen.
Bereits mit diesem Schreiben wurden die Parteien darauf hingewiesen,
dass nach Festsetzung des Verhandlungstermins eine Verschiebung nur noch
im Todesfall, bei schwerer Krankheit in der Familie oder in ärztlich
bescheinigten Krankheitsfällen der Parteien nach § 259 ZPO möglich sei.
Am 26. Juni 2007 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung
vorgeladen. Obwohl der Beschwerdeführer von den erwähnten drei
Verschiebungsgründen nach § 259 ZPO wusste, reichte er am 12. Juli 2007
ein Verschiebungsgesuch wegen Ferienabwesenheit ein. Er begründete es im
Wesentlichen damit, dass dies schon seit langem so geplant gewesen sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass Ferien keinen tauglichen
Verschiebungsgrund darstellen, sodann ist auch im Hinblick darauf, dass
die Ferienabwesenheit offenbar schon seit langem geplant war, nicht
nachvollziehbar, weshalb davon nicht schon früher gemäss dem Schreiben
vom 04. Juni 2007 Mitteilung gemacht wurde. Das Gesuch des
Beschwerdeführers wurde folglich abgewiesen mit einem wiederholten
Hinweis auf die drei Verschiebungsgründe. Nur einen Tag später, am 13.
Juli 2007, reichte der Beschwerdeführer erneut ein Verschiebungsgesuch
ein, nun wegen einer Gerichtsverhandlung in der Tschechischen Republik.
Das zweite Gesuch wurde nochmals mit dem Hinweis auf § 259 ZPO
abgewiesen. Am 20. Juli 2007 zog der Beschwerdeführer sein Begehren
aufgrund "neuer wichtiger Informationen" zurück, um nur drei Tage später
zum selben Sachverhalt nochmals eine Forderungsklage, diesmal gegen den
Beschwerdegegner 3 und die Beschwerdegegnerin 2, einzureichen. Die
Neuigkeit des nunmehr eingereichten Verfahrens bestand einzig darin,
dass sich die Forderungsklage nun auch noch gegen die Beschwerdegegnerin
2 richtete. Der Beschwerdeführer wusste aber spätestens nach dem ersten
abgeschriebenen Verfahren im November 2006, dass die Beschwerdegegnerin
2 nicht passivlegitimiert sein konnte. Diese Tatsache war folglich auch
der Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren im November 2006
zurückziehen musste. Das Rückzugsbegehren vom 20. Juli 2007 aufgrund
"neuer wichtiger Informationen" erfolgte aufgrund reiner
Schutzbehauptungen und damit in mutwilliger Weise.
Die geschilderten
Umstände erhellen, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsschutz suchte.
Der Beschwerdeführer wusste, dass die Rückzugsbegehren und die
folgenden Abschreibungsverfahren kostenlos sind und die Abschreibung
keine materiellen Wirkungen zur Folge hat. Folglich hat er sich durch
willkürliche Rückzugsbegehren und Schutzbehauptungen u. a. die
Verschiebung von Verhandlungsterminen erzwingen können. In mutwilliger
Art hat er dabei auch unsachgemässen Aufwand bei der Behörde und
erhebliche Verfahrenverzögerungen verursacht. Das Verhalten des
Beschwerdeführers zeugt auch von einem Mangel an Respekt gegenüber der
Behörde und insbesondere den Gegenparteien gegenüber, welche ebenfalls
einen Anspruch auf Rechtsschutz haben. Die Prozessführung des
Beschwerdeführers vor der Schlichtungsstelle erweist sich somit als
mutwillig im Sinne von Art. 274d Abs. 2 OR.
2.2. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr muss innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens von §§ 8 und 10 GebT liegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.- bewegen sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Im Hinblick auf den verursachten erheblichen Mehraufwand kann hier ohnehin nur von einem symbolischen Betrag gesprochen werden. Die Kosten sind somit angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.