Amt für Wirtschaft und Arbeit Zürich
04.09.2001
Zuständigkeit für die Überprüfung der Mietzinse bei kantonal unterstützten Wohnungen. Anforderungen an die Mitteilung und Begründung von Mietzinserhöhungen und fristgerechte Mietzinsanfechtung. Festsetzung der höchstzulässigen Mietzinse, massgebende Kriterien und die Verlegung der Mietzinse auf die einzelnen Wohnungen. Nebenkostenregelung.
A.) Zuständigkeit für staatlich unterstützte Wohnungen
Zwischen
der Eigentümerin (Vermieterin) und Frau und Herrn N. besteht ein
Mietverhältnis für eine 2-Zimmer-Wohnung der Subventionskategorie
Alterswohnungen I. Die Wohnung der Einsprecher zählt zu den staatlich
unterstützten Wohnungen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist somit für
das vorliegende Einspracheverfahren zuständig (§ 46
Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 1998, WBFVO, LS 841.1).
Die
Bundesbestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse
gelten nicht für Wohnräume, die von der öffentlichen Hand gefördert und
deren Mietzins durch eine Behörde kontrolliert werden (Art. 253b Abs. 3
OR). Mietzinserhöhungen für unterstützte Wohnungen müssen nicht auf
einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden (Art. 2 Abs. 2
der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
vom 9. Mai 1990). Die gesetzlichen Kündigungstermine und –fristen müssen
für Mietzinsanpassungen von staatlich unterstützten Wohnungen
eingehalten werden (Art. 269d Abs. 1 OR). Der Vermieter muss dem Mieter
oder der Mieterin die Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der
Kündigungsfrist mitteilen.
B.) Fristgerechte Mietzinsanfechtung
Mieterinnen
und Mieter können gegen den Mietzins und die Mietzinsanpassungen von
staatlich unterstützten Wohnungen innert 30 Tagen, von der Mitteilung an
gerechnet, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich Einsprache
erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mitteilung des neuen
Mietzinses sind beizulegen (§ 46 Abs. 1 WBFVO). Die Nebenkos¬ten für
Heizung und Warmwasser sowie die Benützungsgebühren für
Antennenanschlüsse (§ 44 Abs. 1 WBFVO) werden vom Amt für Wirtschaft und
Arbeit nicht kontrolliert (§ 44 Abs. 2 WBFVO) und müssen bei der
Schlichtungsbehörde innert 30 Tagen angefochten werden.
Die
Eigentümerin (Vermieterin) hat mit Schreiben vom 8. Juni 2001 an die
Mieter die Mietzinse auf den 1. Oktober 2001 erhöht. Diese
Mietzinsanpassung haben die Mieter am 3. Juli 2001 schriftlich beim Amt
für Wirtschaft und Arbeit, Fachstelle Wohnbauförderung, angefochten. Die
Einsprache ist fristgerecht eingereicht worden. Die Mieterschaft
beantragt eine Überprüfung der Mietzinse.
C.) Höchstzulässige Mietzinse nach Mietzinsverfügung
Für
staatlich unterstützte Wohnungen setzt das Amt für Wirtschaft und
Arbeit, Fachstelle Wohnbauförderung, die höchstzulässigen Mietzinse
durch Mietzinsverfügung fest. Es gilt der Grundsatz der Kostenmiete und
pro unterstützte Wohnungskategorie wird die höchstzulässige
Mietzinssumme verfügt. Die Mietzinse berücksichtigen die ausgewiesenen
Kosten, wie Hypothekar- und Baurechtszinsen, die verschiedenen
Verbilligungsleistungen, die Verzinsung der Eigenleistung und einen
Zuschlag für öffentliche Abgaben, Einlagen in Erneuerungs- und
Heimfallfonds sowie Abschreibungen, Versicherungen, Unterhalt und
Verwaltung (§§ 41 und 42 WBFVO). Dieser Zuschlag beträgt für Neubauten
mindestens 2.50% des Gebäudeversicherungswerts, für Altbauten in der
Regel 3%. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann für Altbauten einen
höheren Zuschlag anerkennen, sofern die Mehrkosten ausgewiesen sind.
Nicht Bestandteil der Mietzinse oder der mietrechtlichen Nebenkosten
sind allfällige erhobene Solidaritätsbeiträge oder Entschädigungen für
Sonderleistungen (z.B. Wäscheservice, Betreuungsaufgaben). (...)
(In
der Folge wird festgestellt, dass der durchschnittliche Mietzins ohne
Nebenkosten für 2-Zimmer-Alterswohnungen I Fr. 827.-- pro Monat beträgt
und dass die Berechnung der höchstzulässigen Mietzinse ordnungsgerecht
erfolgte.)
D.) Individuelle Mietzinsanpassung
Die
Subventionsempfängerinnen und –empfänger (Eigentümer/in) verlegen die
vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligte Mietzinssumme pro
unterstützte Wohnungskategorie in angemessener Weise auf die einzelnen
unterstützten Wohnungen (§ 41 Abs. 3 WBFVO). Sie können nebst der
Aufteilung nach Punktzahl (Durchschnittsmieten) insbesondere
Gesamtnettowohnfläche, Ausstattung und Lage (Stockwerk, Besonnung,
Immissionen) der Wohnungen berücksichtigen. Jede Mietzinsanpassung für
subventionierte Wohnungen ist den Mieterinnen und Mietern in
schriftlicher Form mitzuteilen. Die Mitteilung muss mindestens 10 Tage
vor Beginn der Kündigungsfrist erfolgen (Art. 269 d Abs. 1 OR). Die
zehntägige Frist beginnt mit dem Empfang der Mitteilung der
Mietzinserhöhung. Im vorliegenden Fall wurde diese Frist eingehalten.
Nach Mitteilung der Eigentümerin beträgt der monatliche Mietzins ab 1. Oktober 2001 für das Mietverhältnis wie folgt:
2-Zimmer-Alterswohnung I Fr. 830.--
Die monatlichen Nebenkosten für Heizung und Warmwasser und für die Antennengebühren werden separat ausgewiesen.
Im
vorliegenden Fall wird der höchstzulässige Mietzins in angemessener
Weise auf die einzelnen unterstützten Wohnungen verlegt. Hingegen werden
die Kosten für die Treppenhausreinigung von Fr. 35.-- separat als
Nebenkosten ausgewiesen. Diese Kosten sind jedoch im bewilligten
Mietzins bereits enthalten, so dass die Eigentümerin die Nebenkosten um
diesen Betrag reduzieren muss.
E.) Begrenzte Mietzinskontrolle
Im
Rahmen dieses Einspracheverfahrens wird ausschliesslich geprüft, ob die
höchstzulässigen Mietzinse ordnungsgemäss berechnet und ob die
bewilligten Mietzinse in angemessener Weise auf die einzelnen Wohnungen
verlegt wurden. Nicht geprüft wird, ob die neuen Mieten aufgrund der
persönlichen und finanziellen Situation der Mieterinnen und Mieter
tragbar sind.
Mietzinsanpassungen für staatlich unterstützte
Wohnungen müssen vom Vermieter hinreichend begründet werden. Lediglich
der Hinweis auf eine neue Mietzinsverfügung genügt nicht als Begründung
(§ 41 Abs. 3 WBFVO). Die Eigentümerin hat mit Schreiben vom 8. Juni 2001
die Mietzinsanpassung mit der wertvermehrenden Investition der
Flachdachrenovation sowie Anpassung gemäss Verfügung des Kantons
begründet:
Im staatlich unterstützten Mietwohnungsbau gilt der
Grundsatz der Kos-tenmiete (§ 41 WBFVO). Wie oben dargelegt,
berücksichtigt die Mietzinsverfügung vom 12. März 2001 die tatsächlich
ausgewiesenen Hypothekarzinsen von 4.50%. Gleichzeitig wurde der
Gebäudeversicherungswert von Fr. 16‘766‘000.-- auf Fr. 18‘108‘000.--
erhöht. Ein Teil der Flachdachsanierung wurde bereits in der vorgängigen
Mietzinsverfügung aufgerechnet, die Flachdächer der restlichen Häuser
können erst in der nächsten Mietzinsverfügung berücksichtigt werden. Die
Begründung der Vermieterin ist im vorliegenden Fall korrekt. Der neue
Mietzins von Fr. 830.-- stimmt mit dem durchschnittlichen Mietzins nach
der Mietzinsverfügung vom 12. März 2001 überein, die geringe Abweichung
ist vertretbar.
Die Kosten für Heizung und Warmwasser sowie die
Benützungsgebühr für Antennenanschlüsse sind im bewilligten Mietzins
nicht enthalten. Diese mietrechtlichen Nebenkosten werden vom Amt für
Wirtschaft und Arbeit nicht kontrolliert, sie müssen vom Vermieter
gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden, (§ 44 Abs. 2 WBFVO). Nach
kantonalem Wohnbauförderungsrecht sind die Nebenkosten in § 44 Abs. 1
Wohnbauförderungsverordnung abschliessend aufgezählt. Weitere
Nebenkosten werden nur in begründeten Fällen berücksichtigt. So
beispielsweise pauschale Gas- und Stromkosten für die einzelnen
Wohnungen, sofern eine individuelle Abrechnung nicht möglich ist (kein
Zähler pro Wohnung, Waschmaschine). Alle übrigen Kosten wie Hauswart,
Treppenhausreinigung, Liftservice werden durch den bewilligten Mietzins
abgedeckt (Zuschlag nach § 42 WBFVO).
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügt:
Die Einsprache von Frau
F.N. und Herrn H.N. gegen die Mietzinsanpassung der
Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich wird teilweise gutgeheissen.
Der monatliche Mietzins für die staatlich unterstützte
2-Zimmer-Alterswohnung I von Fr. 830.-- ab 1.10.2001 bewegt sich im
Rahmen der Mietzinsverfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12.
März 2001. Hingegen müssen die Nebenkosten rückwirkend ab 1.4.2001 um
den Betrag von Fr. 35.-- für die Treppenhausreinigung gesenkt werden.
35/1 - Mietzinskontrolle nach kantonalem Wohnbauförderungsrecht