Bundesgericht
29.09.2014
Der Gehörsanspruch schreibt nicht vor, dass eine Partei im Verfahren vor dem Zivilgericht die Möglichkeit hat, zu jedem Zeitpunkt beliebig umfangreiche Ausführungen zur Sache zu machen. Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann Erfolg beschieden, wenn die Beschwerde führende Partei darlegen kann, welche konkreten für den Entscheid relevanten Sachverhaltsbehauptungen und rechtlichen Argumente sie in welchem Stadium des kantonalen Verfahrens nicht vorbringen konnte. Zudem hat die betreffende Partei zu begründen, aus welchem Grund sie zu den entsprechenden Äusserungen ansonsten keine Gelegenheit hatte.