Klageänderung nach Erteilung der Klagebewilligung (Verzugszinsen und Schadenersatz)

Base légale

Nom du tribunal

Kantonsgericht St. Gallen [BO.2015.42-K3]

Date

25.05.2016

Résumé

Im nachfolgenden Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen werden die Anforderungen an eine zulässige Klageänderung nach Erteilung der Klagebewilligung aufgezeigt. Das Gericht setzt sich hierbei insbesondere mit dem Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs auseinander.

Exposé des faits

Der Vermieter forderte an der Schlichtungsverhandlung zunächst einzig die Bezahlung ausstehender Mietzinse. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Kreisgericht machte er zusätzlich Verzugszinsen auf den ausstehenden Mietzinsen sowie Schadenersatz für Mieterschäden geltend, was als zulässige Klageänderung taxiert wurde. Dagegen erhob der Mieter Berufung an das Kantonsgericht.

Considérations

III. […]
2.    Als Klageänderung gilt die Änderung des Streitgegenstandes, der bei nicht individualisierten Ansprüchen aus dem Rechtsbegehren und dem Lebenssachverhalt besteht (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 N 1; LEUENBERGER/ UFFERTOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 7.3 und 11.111; vgl. auch BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Wird dabei, wie vorliegend, eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt, ist eine Klageänderung nach Erteilung der Klagebewilligung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zulässig (LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 25; BK-KILLIAS, N 19 zu Art. 227 ZPO). Demnach muss der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sein wie der bisherige (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Sodann muss das mit der bisherigen Klage befasste Gericht auch für die geänderte oder neue Klage sowohl örtlich als grundsätzlich auch sachlich zuständig sein (BK-KILLIAS, N 28 ff. zu Art. 227 ZPO; LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 30a ff.; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 40 f.; vgl. aber Art. 227 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit übersteigt). Zudem muss der geänderte oder neue Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder es muss die Zustimmung der Gegenpartei zur Klageänderung vorliegen (Art. 227 Abs. 1 ZPO).
Der Zweck von Artikel 227 ZPO besteht dabei darin, einen Interessensausgleich zwischen den Prozessparteien zu ermöglichen, indem einerseits dem Beklagten die Verteidigung nicht übermässig erschwert wird, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zugelassen werden. Letzteres dient u.a. dazu, während des Prozesses eingetretene relevante Tatsachen noch zu berücksichtigen (BGer 4a_255/2015 E. 2.2.3).
Ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind, stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 12; BK- KILLIAS, N 25 zu Art. 227 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 55). Sind die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben, ist für die geänderte Klage (wie für eine Widerklage) kein Schlichtungsverfahren notwendig (LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 25; BK-KILLIAS, N 24 zu Art. 227 ZPO; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 16). Wenn mit einer (zulässigen) Klageänderung ein zusätzlicher Anspruch geltend gemacht wird, ist dementsprechend über beide Ansprüche zu entscheiden (BK-KILLIAS, N 24 zu Art. 227 ZPO).

3.    Nach Ansicht der Vorinstanz waren die Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegend erfüllt, weil die neuen und die bisherigen Rechtsbegehren nach der gleichen Verfahrensart sowie vom gleichen sachlich zuständigen Gericht zu beurteilen seien und insbesondere auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen den neuen und dem bisherigen Rechtsbegehren bestehe, da diesen das gleiche Mietverhältnis bzw. der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liege. Unbestritten ist dabei, dass die Ansprüche nach der gleichen Verfahrensart sowie vom gleichen sachlich zuständigen Gericht zu beurteilen sind.
Der Beklagte (Mieter) macht geltend, es liege eine unzulässige „Klageerweiterung“ vor, da die Vorinstanz neben der Forderung für ausstehende Mietzinsen auch die Schadenersatzforderung beurteilt habe. Da die beiden Forderungen nicht auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen würden, fehle es an einem sachlichen Zusammenhang. Das Bestehen eines Mietvertrages alleine reiche dazu nicht aus. Die Schlichtung bezüglich der ausstehenden Mietzinsen habe vor der effektiven Wohnungsabnahme stattgefunden, woraus sich ergebe, dass die Mängelrüge des Klägers wegen Mieterschäden nicht auf demselben Lebenssachverhalt beruhen könne wie die Forderung für ausstehende Mietzinsen, da im Zeitpunkt der Klagebewilligung noch gar keine Mängel bestanden hätten. Auch liege kein benachbarter Lebenssachverhalt vor, welcher einen sachlichen Konnex zur Forderung wegen ausstehender Mietzinse zu begründen vermöge. Vielmehr bringe der Kläger durch seine Schadenersatzforderung einen völlig neuen Tatbestand in den Prozess ein. Eine konkludente Zustimmung zur Klageänderung liege schliesslich nicht vor, da er als Laie nicht gewusst habe, was eine Klageerweiterung sei und welche prozessualen Konsequenzen diese habe.
Der Kläger (Vermieter) stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich vorliegend beide Ansprüche auf den (gleichen) Lebenssachverhalt der Auflösung eines Mietverhältnisses stützten, da der Beklagte das Kündigungsschreiben als Anlass genommen habe, seine Mietzinszahlungen einzustellen, und die klägerischen Forderungen aufgrund der Mängel des Mietobjekts erst durch die Kündigung bzw. die Auflösung des Mietverhältnisses aktuell geworden seien. So oder so habe der Beklagte der Klageänderung aber zugestimmt, indem er sich vor der Vorinstanz intensiv mit der geänderten Klage auseinandergesetzt und sich damit sichtlich von der Haltung von A. [ursprünglich mitbeklagte Mitmieterin] abgegrenzt habe, deren Rechtsvertreter einen Nichteintretensantrag gestellt und gegen die Klageänderung protestiert habe.

4.a)    Das Bundesgericht hat sich bisher nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, wann der vom Gesetz geforderte sachliche Zusammenhang im Sinne von Artikel 227 ZPO gegeben ist (vgl. BGer 4A_255/2015 E. 2.2). Das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs zwischen mehreren Ansprüchen wird indes mit den grundsätzlich gleichen Kriterien auch beim Gerichtsstand für die Widerklage (Art. 14 Abs. 1 ZPO), beim Gerichtsstand bei objektiver Klagehäufung (Art. 15 Abs. 2 ZPO) sowie bei der Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren (Art. 127 ZPO) verlangt (BK-KILLIAS, N 38 zu Art. 227 ZPO; vgl. das Erfordernis der Konnexität bei BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 28). Basierend auf der Lehre können dabei drei Abstufungen unterschieden werden:

aa)    Der sachliche Zusammenhang ist ohne weiteres gegeben, wenn gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ein weiterer oder anderer Anspruch geltend gemacht wird, der das Rechtsbegehren verändert (BK-KILLIAS, N 39 zu Art. 227 ZPO; LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 18; vgl. BGer 4A_255/2015 E. 2.2.1 und 2.2.3). Solange der Lebenssachverhalt unverändert bleibt, kann dabei neben dem Rechtsbegehren auch der Sachverhalt ergänzt oder erweitert werden (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 31). Entsprechend kann eine Klage beispielsweise durch zusätzliche Schadenersatzansprüche ergänzt werden, die erst im Laufe des Prozesses entstanden sind, sofern diese neben den bisherigen Ansprüchen bestehen können (sog. Anspruchskumulation; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 32; BK-KILLIAS, N 39 zu Art. 227 ZPO; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 8; vgl. aber LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 19, der in diesem Zusammenhang nur Schadenersatzansprüche erwähnt, die im Laufe des Prozesses grösser geworden sind). Auch Verzugszinsen können ohne weiteres erst nachträglich geltend gemacht werden (LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 19; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 4; vgl. BK-KILLIAS, N 12 zu Art. 227 ZPO, wonach die nachträgliche Geltendmachung von Nebenpunkten wie Verzugszinsen gar keine Klageänderung darstellt).

bb)    Der sachliche Zusammenhang ist sodann auch gegeben, wenn ein anderer oder weiterer Anspruch geltend gemacht wird, der zwar nicht dem gleichen Lebenssachverhalt entstammt, mit dem ursprünglichen Lebenssachverhalt aber in einem engen Zusammenhang steht, mitunter einen benachbarten oder konnexen Lebenssachverhalt betrifft (LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 227 N 21; BK-KILLIAS, N 40 zu Art. 227 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 34, je mit Hinweisen; vgl. BGer 4A_255/2015 E. 2.2.1 und 2.2.3). Die Lebenssachverhalte müssen sich diesfalls immerhin berühren und gleichartige oder ähnliche Tatbestände erzeugen können. Bei der Entscheidung, ob die notwenige Konnexität gegeben ist oder nicht, ist zudem hilfsweise zu berücksichtigen, inwieweit sich die Klageänderung auf die Rechtsstellung des Beklagten auswirkt und ob der bisherige Prozessstoff für die Klage nach der Änderung weiterhin verwertbar bleibt. Jedenfalls darf aber kein völlig neuer Tatbestand in den Prozess eingeführt werden, der einen eigenen Anspruch erzeugt, welcher sich mit dem aus dem ursprünglichen Lebenssachverhalt abgeleiteten Anspruch nicht berührt (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 34).

cc)    Ausnahmsweise ist der sachliche Zusammenhang schliesslich auch zu bejahen, wenn sich ein anderer oder weiterer Anspruch zwar auf einen verschiedenen Lebenssachverhalt stützt, aber eine enge rechtliche Beziehung besteht (BK-KILLIAS, N 40 zu Art. 227 ZPO; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 9; a.M. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 36). Eine solche kann insbesondere vorliegen, wenn sich Ansprüche auf denselben Vertrag stützen (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1 m.w.H.).

b)     Vorliegend beruhen sowohl die Forderung wegen ausstehender Mietzinsen als auch die Schadenersatzforderung wegen Mängeln an der Mietsache auf dem gleichen Mietverhältnis bzw. dem gleichen Mietvertrag zwischen den Parteien. Dies verdeutlicht zwar die enge rechtliche Beziehung zwischen den Ansprüchen, reicht indes, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, für sich allein noch nicht zur Begründung eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne von Artikel 227 ZPO aus. Dieser ergibt sich jedoch, wie nachfolgend dargelegt, bei näherer Betrachtung des Zusammenspiels zwischen den beiden Ansprüchen.

aa)    Die Verpflichtung zur Zahlung von Mietzinsen entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Mietvertrages (Art. 253 OR), Schadenersatzansprüche nach Artikel 267 und 267a OR wegen Mängeln an der Mietsache hingegen erst bei der Rückgabe des Mietobjekts. Wie der Beklagte ausführt, ist es folglich zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung wegen ausstehender Mietzinsen noch gar keine Schadenersatzansprüche wegen Mängeln bestanden, da die Wohnungsrückgabe erst nach der Schlichtungsverhandlung stattfand. Unzutreffend ist hingegen die Schlussfolgerung des Beklagten, dass aufgrund der zeitlich auseinanderfallenden Entstehung der beiden Ansprüche diese nicht auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen könnten. Eine Klageänderung gemäss Artikel 227 ZPO verlangt gerade nicht, dass die Ansprüche in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Gefordert ist vielmehr ein sachlicher Zusammenhang. Vorliegend haben sowohl die Forderung wegen ausstehender Mietzinsen als auch die Schadenersatzforderung wegen Mängeln an der Mietsache ihren Ursprung in der Kündigung des Mietverhältnisses und der damit zusammenhängenden Rückgabe der Mietsache. Wie von der Vorinstanz unbestritten festgestellt, hat der Beklagte nach der Kündigung durch den Kläger keine Mietzinsen mehr bezahlt. Der Mietzinsausstand wurde somit durch die Kündigung ausgelöst. Als Folge der Kündigung war der Beklagte sodann zur Rückgabe der Mietwohnung verpflichtet. Dabei wurden die Mängel festgestellt, welche der Kläger mit der Schadenersatzforderung geltend macht. Auch die Schadenersatzansprüche sind somit erst durch die Kündigung und die damit zusammenhängende Rückgabe der Mietsache entstanden. Den Zusammenhang zwischen dem Entstehen der beiden Ansprüche bestätigt der Beklagte im Übrigen sogar selber, indem er in seiner Stellungnahme vom 22. November 2014 ausdrücklich ausführt, dass er nach der Kündigung „die Zahlung der letzten Miete, das Aufräumen, der Garten und das Putzen“ […] „bewusst zurückgehalten“ habe.
Damit ergibt sich, dass beide hier geltend gemachten Ansprüche ihren Ursprung im Lebenssachverhalt der Kündigung des Mietverhältnisses haben. Sie beruhen demzufolge auf dem gleichen, jedenfalls aber auf einem benachbarten oder konnexen Lebenssachverhalt. Zudem ist weder ersichtlich noch auch nur ansatzweise (rechtzeitig) geltend gemacht worden, dass die Verteidigung des Beklagten durch die Klageänderung übermässig erschwert worden wäre (zumal der Beklagte zum Schlichtungsverfahren ohnehin nicht erschienen ist) oder der Prozess dadurch zum Nachteil des Beklagten verschleppt worden sei. Vielmehr sprechen vorliegend gerade auch Gründe der Prozessökonomie klar dafür, die erst nach der Schlichtungsverhandlung zu Tage getretenen Mängel an der Mietsache noch zu berücksichtigen und über beide Ansprüche gemeinsam zu entscheiden.

bb)     Die Behauptung des Beklagten, es handle sich vorliegend um einen völlig neuen Tatbestand bzw. um komplett unterschiedliche Lebenssachverhalte, überzeugt hingegen nicht. Daran vermag auch sein Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2012 i.S. FS.2011.43 sowie auf einen (vorliegend ohnehin nicht bindenden) Entscheid des Zürcher Mietgerichts vom 19. September 2012 i.S. MG110015-L/U nichts zu ändern. Ersterer betraf ein Begehren um Erlass sichernder Massnahmen sowie um Abänderung der Unterhaltsregelung in einem Eheschutzverfahren, folglich einen vollkommen anderen Sachverhalt. Der Zweite behandelte eine mietrechtliche Streitigkeit, in welcher die Mieterin vor der Schlichtungsbehörde zunächst eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend machte und übermässig bezahlte Mietzinse in der Höhe der Nebenkostennachzahlung zurückforderte, anschliessend aber ihr Rechtsbegehren modifizierte und ihre Forderung zusätzlich mit Mängeln am Mietobjekt wegen Bauarbeiten begründete (Entscheid des Zürcher Mietgerichts vom 19. September 2012 i.S. MG110015-L/U, S. 11 f.). Auch dieser Sachverhalt war somit anders gelagert, weshalb die darin gezogenen Schlüsse nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.

c)    Somit ist der bereits von der Vorinstanz festgestellte sachliche Zusammenhang zwischen dem vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch wegen ausstehender Mietzinsen und dem erst später zusätzlich geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Mängeln an der Mietsache klar gegeben.
d)    Im Übrigen ist eine Klageänderung auch ohne sachlichen Zusammenhang zulässig, wenn die Gegenpartei dieser zustimmt (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO) und die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung zur Klageänderung kann dabei auch konkludent erfolgen (LEUENBERGER, in: ZPO Komm., Art. 227 N 22; BK-KILLIAS, N 41 zu Art. 227 ZPO; a.M. KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2009, Rz. 504, der eine ausdrückliche Zustimmung verlangt).
Vorliegend hat sich der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2014 sowie insbesondere im ersten Teil der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ausführlich mit der Schadenersatzforderung auseinandergesetzt. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten. Allerdings hat der Rechtsvertreter von A. [ursprünglich mitbeklagte Mitmieterin] im ersten Teil der Hauptverhandlung ausdrücklich ausgeführt, es sei festzuhalten, dass nur die Mietforderung vermittelt worden seien und für die Erhöhung des Streitwertes und die neu geltend gemachten Mängelschäden keine Klagebewilligung vorliege, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beklagte musste sich somit bewusst sein, dass zumindest die Möglichkeit bestand, hinsichtlich der Schadenersatzforderung einen Nichteintretensantrag zu stellen. Nichtsdestotrotz hat er sich vorbehaltslos auch mit der Schadenersatzforderung auseinandergesetzt. Dadurch hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Verfahren über beide Ansprüche entschieden werden soll. Damit wiederum hat er nicht nur den sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen verdeutlicht, sondern – wie der Kläger zu Recht vorbringt – der Klageänderung auch konkludent zugestimmt.

e)     Im Ergebnis besteht somit einerseits ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen, andererseits liegt eine konkludente Zustimmung des Beklagten zur Klageänderung vor. Da zudem auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klageänderung offensichtlich und unbestritten erfüllt sind, hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Klageänderung zu Recht bejaht. Über den zusätzlich geltend gemachten Schadenersatzanspruch war deshalb keine Schlichtungsverhandlung zu führen, sondern zusammen mit dem Anspruch wegen ausstehender Mietzinsen zu entscheiden.

5.     Der Beklagte bringt zudem vor, es sei auch zu beachten, dass der Kläger Zinsen erst mit der „Klageschrift vom 14. September 2014“ geltend gemacht habe. Soweit der Beklagte damit auch in Bezug auf die Geltendmachung des Verzugszinses eine unzulässige Klageänderung geltend machen will, ist – wie bereits dargelegt (vgl. vorn E. 4.a.aa) – darauf hinzuweisen, dass die nachträgliche Geltendmachung von Verzugszinsen eine ohne weiteres zulässige Klageänderung darstellt, wie der Beklagte im Übrigen sogar selber ausführt. Soweit damit die von der Vorinstanz zugesprochenen Zinsen von 5 % […] anderweitig beanstandet werden sollen, unterlässt es der Beklagte, in irgendeiner Art darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten sind deshalb nicht zu hören.
Die Berufung des Beklagten wurde vom Kantonsgericht St. Gallen vollständig abgewiesen.

Décision

57/10 - Klageänderung nach Erteilung der Klagebewilligung (Verzugszinsen und Schadenersatz)

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