Kantonsgericht des Kantons Freiburg
14.05.2009
Die mietende Partei kann nur Herabsetzungsgründe anrufen, die sich seit der letzten Festsetzung des Mietzinses verwirklicht haben. Eine Änderung des Mietvertrages, die nicht den Betrag des Mietzinses betrifft, kann nicht als Bezugspunkt dienen. Der Wechsel einer Vertragspartei (neuer Vermieter) allein schafft keine neue Berechnungsgrundlage.
2. Das Mietgericht hat zusammengefasst festgehalten, die relative
Methode beschränke die Forderung des Mieters insofern, als von
vornherein nur solche Änderungen der Berechnungsgrundlage in Anschlag
gebracht werden dürften, die sich seit der letzten Mietzinsfestsetzung,
das heisst im vorliegenden Fall am 15. Februar 2006 rückwirkend auf den
1. Januar 2006, verwirklicht haben, auch wenn der Mietzins unverändert
auf Fr. 1'400.- belassen und lediglich die Anzahlung für die Nebenkosten
um Fr. 60.- reduziert wurden. Denn auch eine Vertragsänderung ohne
Änderung des Mietzinses gelte als letzte Festsetzung des Mietzinses. Der
Zinssatz für variable Wohnbauhypotheken im 1. Rang der Freiburger
Kantonalbank (FKB) habe am 1. Oktober 2005 3 % betragen, sei am 1. Mai
2008 auf 3,25 % und am 1. Juli 2008 auf 3,375 % gestiegen. Seit dem 10.
September 2008 gelte landesweit der Referenzzinssatz von 3,5 %. Da sich
der Hypothekarzinssatz seit dem 1. Januar 2006 erhöht habe, hätten die
Kläger keinen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion.
Die Kläger
bringen vor, der Beklagte sei mit der Übernahme der fraglichen
Liegenschaft in das bestehende Vertragsverhältnis als Vermieter
eingetreten. Der von den Parteien am 15. Februar 2006 unterzeichnete
Vertrag bestätige damit nur in formeller Hinsicht den bereits
bestehenden Vertrag. An den Essentialia des Vertrags sei nichts geändert
worden. Für die Beurteilung des Herabsetzungsanspruchs sei daher die
Situation beim Abschluss des ursprünglichen Vertrags vom 1. Mai 2001 mit
derjenigen bei Ankündigung der Mietzinserhöhung bzw. Geltendmachung des
Herabsetzungsanspruchs per 1. August 2008 (Schlichtungsgesuch) zu
vergleichen.
a) Nach konstanter Rechtsprechung wird ein Gesuch um Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 270a Abs. 1 OR nach der relativen Methode beurteilt, und zwar in dem Sinne, dass der Mieter nur Herabsetzungsgründe anrufen kann, die sich seit der letzten Festsetzung des Mietzinses verwirklicht haben (BGE 133 III 61 E.
3.2.2.2., 126 III 124 E. 2a). Unter dem Begriff der letzten
Festsetzung des Mietzinses ist, abgesehen von der Festsetzung des
Mietzinses zu Beginn des Mietverhältnisses, die Änderung des Mietzinses
zur Anpassung an neue Berechnungsgrundlagen zu verstehen. Eine Änderung
des Mietvertrags, die nicht den Betrag des Mietzinses betrifft und also
nicht eine neue Festsetzung des Mietzinses aufgrund einer veränderten
Berechnungsgrundlage darstellt, kann hingegen nicht als Bezugspunkt für
die Beurteilung der Zulässigkeit einer späteren Anpassung dienen (BGE
126 III 124 E. 2a, 108 II 35 E. 2a; SVIT-Kommentar, Zürich 2008, N. 16
zu Art. 270a). Abgesehen von der Festlegung des Mietzinses zu Beginn des
Mietverhältnisses muss es sich um die Festsetzung eines neuen Betrags
handeln (BGE 126 III 124 E, 2a). HIGI, auf den das Mietgericht sich
beruft, führt zwar aus, auch "ein Änderungsvertrag (sei es mit
Mietzinserhöhungs- oder -senkungscharakter oder ohne)" könne eine letzte
Festlegung im oben erwähnten Sinne sein (P. HIGI, Zürcher Kommentar, N.
500 ad Art. 269 OR). Im Lichte der angeführten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung betrachtet ist diese Ansicht so zu verstehen, dass bei
gleich bleibendem Mietzins auch eine Leistungsverminderung seitens des
Vermieters als Änderung der Berechnungsgrundlage des Mietzinses zu
bezeichnen und folglich zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne auch P.
ZIHLMANN, Das Mietrecht, Zürich 1995, S. 189). Im Übrigen vertritt auch
HIGI an anderer Stelle die Ansicht, dass die veränderten
Berechnungsgrundlagen mit Blick auf den Wortlaut von Art. 270a Abs. 1 OR
"selbstverständlich" einen Mietzinsbezug aufweisen müssen (HIGI, N. 54
ad Art. 270a OR).
Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss
des Mietvertrags, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der
Sache auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Im Falle der
Veräusserung der Liegenschaft gehen folglich alle Rechte und Pflichten
integral auf den neuen Eigentümer über (R. WEBER, Basler Kommentar, N. 4
ad Art. 261 OR).
b) Im vorliegenden Fall sah der zwischen der Mutter des Beklagten und den Klägern geschlossene schriftliche Mietvertrag einen Mietzins von Fr. 1'400.- und Nebenkostenanzahlungen von Fr. 300.- vor. Letztere wurden in der Folge vor dem Eigentumsübergang der Liegenschaft an den Beklagten einvernehmlich und offensichtlich mündlich auf Fr. 240.- herabgesetzt. Gemäss dem am 15. Februar 2006 von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag beliefen sich der Mietzins auf Fr. 1'400.- und die Nebenkostenanzahlungen auf Fr. 240.-, rückwirkend auf den 1. Januar 2006. Somit wurde im Vergleich zum vorherigen Vertrag keine relevante neue Berechnungsgrundlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschaffen. Ab dem 1. Januar 2006 ist der Beklagte - trotz Abschluss eines neuen Vertrags - lediglich in die gesetzlich vorgesehene Rechtsstellung der Voreigentümerin eingetreten. Im Übrigen brachte der Beklagte vor dem Mietgericht selber vor, der Abschluss des neuen Mietvertrags sei "vor allem aufgrund der Tatsache, dass mit dem neuen Vermieter eine Vertragspartei änderte", erfolgt.