Entscheid der Schlichtungsbehörde – Rechtliches Gehör

Base légale

Nom du tribunal

Obergericht Solothurn

Date

13.08.2015

Résumé

Entscheidet die Schlichtungsbehörde über eine Forderung, welche die klagende Partei an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabgesetzt hat, verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der säumigen beklagten Partei. Es trifft zwar zu, dass die beklagte Partei, die unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint, nicht besonders schutz-würdig ist. Dass sie aber deswegen um sämtliche Orientie-rungs- und Äusserungsrechte, die erst durch die nachträgliche Herabsetzung des Forderungsbetrages und den allenfalls erst an der Verhandlung gestellten Antrag auf eine Entscheidung entstehen, gebracht wird, ist eine übertriebene Härte.

Lien

ZKBES.2015.63

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