Mietgericht Zürich
31.01.2006
Das Vorgehen nach Artikel 269d OR ermöglicht im Anfechtungsverfahren sowohl die Prüfung, ob ein missbräuchlicher Ertrag für die verbliebene Mietsache resultiert, wie auch die Prüfung, ob die damit ausgesprochene Kündigung des bisherigen Mietvertrags gegen Treu und Glauben verstösst. Die Mieterschaft hat die Möglichkeit, die Erstreckung des bisherigen Mietvertrags zu beantragen.
3. Nach Art. 269d OR kann der Vermieter den Mietzins jederzeit auf
den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die
Erhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem
vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Abs. 1). Die
Erhöhung ist nichtig, wenn sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular
mitgeteilt, nicht begründet oder wenn mit der Mitteilung die Kündigung
angedroht oder ausgesprochen wird. (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 dieser
Bestimmung gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den
Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine
bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen
(Abs. 3). Zu den einseitigen Vertragsänderungen werden beispielsweise
der Entzug der Benützungsrechte für allgemein zugängliche Räume wie
Waschküche oder Velokeller, aber auch der Entzug der Benützung von
individuell gemieteten Nebenräumen wie Estrich- oder Kellerabteil und
Garage gezählt. Als unstatthaft wird dagegen der Entzug objektiv
wesentlicher Teile des Mietobjekts ohne Kündigung des Vertrags
betrachtet, weil die Vertragsänderung nicht zu einer unzumutbaren
Teilkündigung führen darf und durch Art. 269d Abs. 3 OR eine
Änderungskündigung gerade verhindert werden soll (BGE 125 III 234 mit
weiteren Hinweisen). Der Anwendungsbereich von Art. 269d OR ist weit zu
fassen. Es sind davon grundsätzlich sämtliche Änderungen des
Mietvertrags erfasst, durch welche das bisherige Austauschverhältnis der
Leistungen von Vermieter und Mieter verändert werden kann. Ist aber
davon auszugehen, dass das in Art. 269d OR vorgeschriebene Vorgehen die –
im allgemeinen Vertragsrecht zulässige – Änderungskündigung durch den
Vermieter nicht nur für unmittelbar, sondern ebenfalls für mittelbar
mietzinsrelevante Änderungen des Vertrags ersetzt, so muss es für
derartige Änderungen auch zur Verfügung stehen. Ersetzt aber die
einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter im Sinne von Art. 269d
OR die Kündigung des bisherigen Vertrags und die Offerte zum
Neuabschluss eines Vertrags mit geänderten Bedingungen, wie sie nach
allgemeinen schuldvertraglichen Grundsätzen möglich wäre, so kommt eine
Überprüfung der Änderung als solcher – abgesehen vom Mietzins – insoweit
in Betracht, als für den bisherigen Vertrag Kündigungsschutz im Sinne
der Art. 271 ff. OR besteht. Das Vorgehen nach Art. 269d OR, das dem
Vermieter anstelle der verpönten Änderungskündigung zur Verfügung steht,
ermöglicht daher im Anfechtungsverfahren sowohl die Prüfung, ob ein
missbräuchlicher Ertrag für die verbliebene Mietsache resultiert (Art.
270b OR), wie auch die Prüfung, ob die damit ausgesprochene Kündigung
des bisherigen Mietvertrags gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 273
OR). Erweist sie sich als treuwidrig im Sinne der Art. 271 und 271a OR,
so ist die Änderung ungültig. Erweist sie sich dagegen als gültig, hat
der Mieter im Übrigen wie bei einer ordentlichen Kündigung die
Möglichkeit, die Erstreckung des bisherigen Mietvertrags zu beantragen
(BGE 125 III 235 f.).
Da aufgrund des bisher Gesagten kein
einheitliches Mietverhältnis vorliegt und der Anwendungsbereich von Art.
269d Abs. 3 OR gemäss dem Bundesgericht weit zu fassen ist, steht den
Klägern grundsätzlich die Möglichkeit des Vorgehens nach dieser
Bestimmung offen. Anzumerken bleibt, dass sich dieses Ergebnis überdies
auch als sachgerecht und als im Interesse der Beklagten liegend erweist.
Denn würde die Möglichkeit des Herbeiführens einer Vertragsänderung auf
diesem Weg verneint, bestünde als Alternative lediglich die Kündigung
des Mietvertrags über die Kellerräume, wodurch der Beklagten
gegebenenfalls beide Räume entzogen worden wären, oder gar auch des
Wohnungsmietvertrags.
4. a) Erweist sich die einseitige Vertragsänderung als gültig, so hat
der Mieter wie bei einer ordentlichen Kündigung die Möglichkeit, die
Erstreckung des bisherigen Mietvertrags zu beantragen (BGE 125 III
236).
[...]
e) In Abwägung des Gesagten rechtfertigt
sich im vorliegenden Fall eine einmalige bzw. definitive Erstreckung
des Mietverhältnisses bezüglich des Kellerraums B bis zum 31. März 2006.