Kantonsgericht St.Gallen
24.04.2014
Nach wiederholten Abmahnungen wird das Mietverhältnis von Vermieterseite gekündigt. Stein des Anstosses war insbesondere, dass die Mietenden Schiffe, Anhänger und dergleichen auf der Parzelle lagerten und daran arbeiteten. Auch wurde die Garage als Reparaturwerkstatt verwendet. Das Urteil behandelt die Fragen, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, ob die Vermieterschaft eine einseitige Vertragsänderung durchsetzen wollte sowie ob durch den Rückzug der Kündigung der Garage eine Einigung zustande gekommen ist, die eine Kündigungssperre ausgelöst hätte. Das Gericht hat die Fragen verneint.
Die Kläger sind seit dem 15. Januar 2005 Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung und
zweier Garagen. Während des Mietverhältnisses kam es sporadisch, aber immer
wieder zu Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mietern und
den Vermietern. Die Vermieter gelangten am 11. November 2005, am 5. Mai 2006 und
am 9. April 2008 schriftlich an die Mieter und beanstandeten, dass Schiffe
herumstünden und sowohl Keller und die Garage mit Material gefüllt seien. Sie
forderten die Mieter auf, die Schiffe sowie giftiges und brennbares Material zu
entfernen und teilten mit, dass sie es nicht dulden, dass auf ihrer Parzelle an
den Schiffen gearbeitet werde.
Am 28. Juni 2010 kündigten die Vermieter den
Mietern eine Garage, zogen dann aber die Kündigung zurück, weil die Mieter
einwendeten, eine Teilkündigung sei nicht möglich, hielten aber nochmals fest,
dass es nicht angehe, dass eine Garage immer mehr zur Werkstatt umfunktioniert
werde.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 intervenierten die Vermieter
erneut und beschwerten sich über das Verhalten der Mieter gegenüber
Mietinteressenten. Am 6. Juni 2012 baten die Vermieter die Mieter, eine Garage
freiwillig abzugeben, was aber von den Mietern nicht akzeptiert wurde. Mit
Schreiben vom 2. August 2012 ersuchten die Vermieter die Mieter, sich möglichst
bald eine andere Wohnung zu suchen, ansonsten sie sich gezwungen sähen, in
absehbarer Zeit zu kündigen. In der Folge erklärten sich die Mieter bereit, eine
Garage per Ende März 2013 abzutreten. Die Vermieter forderten die Mieter auf,
das ganze Mietverhältnis zu kündigen um danach einen neuen Mietvertrag für die
Wohnung und einen separaten Mietvertrag für die Garage abschliessen zu können.
Dies verbanden die Vermieter mit der Auflage, dass sich die Mieter schriftlich
dazu bereit erklärten auf der Liegenschaft und in unmittelbarer Nähe der
Mietliegenschaft keine Schiffe mehr zu lagern und zu reparieren. Zudem dürfe die
Garage nicht als Reparaturwerkstätte zweckentfremdet werden. Die Mieter wiesen
den Vorschlag zurück. Daraufhin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis per
Ende März 2013.
Nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichten
die Mieter beim Kreisgericht fristgerecht Klage ein. Das Gericht kam zum
Schluss, dass die Vermieter keine einseitige Vertragsänderung zu Lasten der
Mieter hätten durchsetzen wollen und erachtete die Kündigung als
rechtmässig.
Gegen diesen Entscheid reichten die Mieter beim Kantonsgericht
St.Gallen Berufung ein.
1. Eine ordentliche Kündigung setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus.
Mieter und Vermieter sind grundsätzlich frei, den Mietvertrag unter Einhaltung
der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu beenden. Eine
Schranke ergibt sich einzig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben: Bei der
Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen
diesen Grundsatz verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR; BGE 138 III 59 E. 2.1;
LACHAT/THANEI, Mietrecht für die Praxis, N 29/1.1).
Das Gesetz umschreibt die
Sachverhalte der als missbräuchlich anfechtbaren Kündigung mit einer
Generalklausel (Art. 271 OR) und einem Katalog typisierter Sachverhalte (Art.
271a OR). Allgemein gilt eine Kündigung als treuwidrig, wenn sie ohne
objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse und damit aus reiner
Schikane erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem krassen
Missverhältnis zueinander stehen, oder ein illoyales, unlauteres Verhalten
darstellt. Anders als die Grundnorm von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist indessen kein
offensichtlicher Rechtsmissbrauch gefordert (BSK OR I-WEBER, Art. 271/271a N 3;
ZK-HIGI, N 56 zu Art. 271 OR; LACHAT/THANEI, a.a.O., N 29/4.4). Der Umstand,
dass die Kündigung für den Mieter eine Härte darstellt, genügt nicht; eine
solche wäre jedoch im Hinblick auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses
relevant (vgl. Art. 272 OR). Es obliegt dem Empfänger der Kündigung, zu
beweisen, dass die Kündigung aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund
erfolgte (BGE 138 III 59 E. 2.1); der Kündigende hat jedoch redlich zur
Wahrheitsfindung beizutragen, die Kündigung auf Ersuchen hin zu begründen (vgl.
Art. 271 Abs. 2 und Art. 266l OR, Art. 9 Abs. 1 lit. c VMWG) und im
Bestreitungsfall alle für die Beurteilung des Kündigungsgrunds notwendigen
Unterlagen vorzulegen. Ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst,
beurteilt sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wurde
(BGE 138 III 59 E. 2.1; BGE 135 III 112 E. 4.1).
Die Lehre bezeichnet eine
Kündigung unter anderem als treuwidrig, da auf widersprüchlichem und illoyalem
Verhalten beruhend, wenn sie kurz nach grösseren, mit Zustimmung der
Vermieterschaft vorgenommenen Investitionen der Mieterschaft im Hinblick auf
einen Fortbestand des Mietverhältnisses erfolgt (LACHAT/THANEI, a.a.O., N
29/4.5, Fallgruppe 2, 3. Spiegelstrich; BSK OR l-WEBER, Art. 271/271a N 5;
allgemein ZK-HIGI, N 69 zu Art. 271 OR). Das Bundesgericht sodann verneint einen
Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter ein Mietverhältnis allein
darum kündigt, weil er eine Veränderung des fraglichen Verwendungszweckes
herbeiführen möchte, selbst wenn er der ursprünglichen Nutzungsart im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses zugestimmt hatte (BGE 136 III 190 E. 3). Ebenso stellt
eine Kündigung mit dem Ziel, von einem neuen Mieter einen höheren Mietzins zu
erhalten, im Allgemeinen keinen Rechtsmissbrauch das (BGE 120 II 105 E. 3.b/bb).
Die Bildung von Fallgruppen im Gesetz (Art. 271a OR) und in der Praxis und Lehre
ändert im Übrigen nichts am Erfordernis einer fallbezogenen Prüfung, welche die
Vorgeschichte und Besonderheiten des Falles und die Kündigungsgründe mit
einbezieht (LACHAT/THANEI, a.a.O., N 29/4.5 Einleitung).
2. Die Mieter
behaupten, primärer Grund der Kündigung sei die verlangte Rückgabe einer Garage
gewesen. Dies gehe aus der ersten, unwirksamen und deshalb auch zurückgenommenen
Kündigung vom 28. Juni 2010 sowie aus den Schreiben der Vermietenden vom 6. Juni
2012, vom 17. Juli 2012 und vom 2. August 2012 hervor. Die in den
Rechtsschriften der Vermietenden vorgebrachte Begründung betreffend Verstösse
gegen die Hausordnung und das störende Verhalten im Zusammenhang mit den
Schiffen sei nachgeschoben und lediglich eine Schutzbehauptung. – Die
Vermietenden erklären demgegenüber, die andauernde fehlende Bereitschaft der
Mieter, die Problematik rund um die nie bewilligten Schiffsreparaturen zu lösen
und sich an die Hausordnung zu halten, sei Grund der Kündigung gewesen. Nachdem
die Mieter sich bereit erklärt hätten, eine der Garagen zurückzugeben und eine
Teilkündigung des Vertrages nicht zulässig gewesen wäre – worauf die Mieter
vorgängig selbst hingewiesen hätten – hätten sie, die Vermietenden, den gesamten
Mietvertrag gekündigt mit der Absicht, diesen wieder in ordentlicher Art und
Weise abzuschliessen, ohne dabei den Mietzins zu erhöhen oder die Mieter
anderweitig schlechter zu stellen. Gleichzeitig hätten sie jedoch den
jahrelangen übermässigen Gebrauch der Mietsache durch die Mieter beenden wollen,
weshalb sie eine entsprechende schriftliche Regelung angestrebt hätten.
Dass
es den Vermietenden bei der Kündigung primär und allein darum gegangen sein
soll, eine Garage von den Mietern zurückzuerhalten, ergibt sich nicht aus den
Akten und geht bei objektiver Betrachtung an der Sache vorbei. Der im Recht
liegenden Korrespondenz kann entnommen werden, dass das Hobby von A. (Reparieren
und Restaurieren von alten Schiffen auf dem Grundstück der Vermietenden und/oder
in unmittelbarer Nachbarschaft) von Beginn des Mietverhältnisses an zu
Diskussionen führte. Es ist unbestritten, dass er, ein Hochseekapitän ausser
Dienst, diverse Schiffe auf dem Nachbargrundstück der Vermietenden mit Erlaubnis
der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft abgestellt hat und dort auch ein
Wohnwagen steht, in welchem er Reparaturmaterial und Ersatzteile lagert. An
dieser Situation sowie am behaupteten Verhalten der Mieter, welche diese
gegenüber
Miet¬interessenten und der beauftragten Treuhandfirma an den Tag
legten, störten sich die Vermietenden, was diverse Schreiben dokumentieren.
Bereits im April 2008 teilten die Vermietenden den Mietern mit, es sei zu
überlegen, ob “Sie mit Allem besser in einem Industrie-Zentrum oder in See-Nähe
wären“. Im September 2011 wurden die Mieter von den Vermietenden gebeten, sich
eine Wohnung zu suchen, die ihren “Vorstellungen und Bedürfnissen“ entspreche.
Mit Schreiben vom 2. August 2012 hielten die Vermietenden fest, dass ihre
Situation von den Mietern offensichtlich nicht verstanden werden wolle und sie,
die Mieter, sich möglichst bald eine andere Wohnung suchen sollten, andernfalls
ihnen in absehbarer Zeit gekündigt werde.
Zwar weist die schliesslich
erfolgte Kündigung vom 3. Dezember 2012 (auch) einen Bezug zur Garage auf,
jedoch standen die Probleme im Zusammenhang mit den Schiffen, welche nie
vollständig bereinigt werden konnten, und die übrigen Auseinandersetzungen
zwischen den Parteien als Kündigungsgrund im Vordergrund. So wollten die
Vermietenden eine der beiden Garagen offensichtlich auch deshalb zurück haben,
um die von ihnen auf ihrer Parzelle oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer
Parzelle nicht erwünschten Reparatur- und Bastelarbeiten von A. zu unterbinden.
Dass dies und nicht die Rückgabe der Garage ihr primäres Ziel war, ergibt sich
unmissverständlich und klar aus dem Schreiben vom 26. September 2012, in welchem
die Vermietenden sich bereit erklären, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen,
wenn die Mieter sich verpflichteten, keine weiteren Schiffe in unmittelbarer
Nähe der Liegenschaft abzustellen, auf dem Grundstück der Vermietenden keine
Arbeiten an Schiffen oder anderen Objekten mehr auszuführen und auch kein
Reparaturmaterial oder Ersatzteile im Keller und den allgemein zugänglichen
Räumen zu lagern. Dass sie danebst die frei werdende Garage allenfalls an Dritte
weitervermieten konnten, war den Vermietenden sicher auch recht, nicht aber
primäres Ziel, ansonsten sie das Angebot der Mieter, die Garage per Ende März
2013 zurückzugeben, wohl angenommen hätten. Von einem Nachschieben von
Kündigungsgründen kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Kündigung
unbegründet erfolgte und die Mieter von ihrem Recht, eine Begründung zu
verlangen (Art. 271 Abs. 2 OR), nie Gebrauch machten. Selbst wenn jedoch die
Vermietenden gegenüber den Mietern Kündigungsgründe genannt hätten, müssten
weitere, erst im Prozess eingebrachte Kündigungsgründe, nicht von vornherein
unberücksichtigt bleiben (BGE 138 III 59 E. 2.3).
Die Vermietenden haben
nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie die mit dem Hobby der Mieter
zusammenhängenden Tätigkeiten auf und um ihr Grundstück nicht mehr länger
tolerieren wollten, weshalb sie sich – nach wiederholter Abmahnung – zur
Kündigung entschieden. Das Verhältnis zwischen den Parteien war seit Jahren
angespannt und von häufigem, kontroversem Schriftverkehr geprägt. Es liegen
somit objektive, ernsthafte und schützenswerte Interessen vor, um das
Mietverhältnis zu beenden. Es ist das gute Recht des Vermieters, ihm missliebige
Aktivitäten auf seinem Grundstück oder missliebiges Verhalten des Mieters und
die damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen durch Kündigung zu beenden.
Im Übrigen würde die Kündigung auch dann nicht gegen Treu und Glauben
verstossen, wenn sie allein deshalb erfolgt wäre, um eine der Garagen zurück zu
erhalten. So ist es beispielsweise durchaus nachvollziehbar und stellt ein
schützenswertes Interesse des Vermieters dar, wenn er die Vermietbarkeit seiner
Wohnungen durch ein ausreichendes Angebot von Garagen erhöhen und insbesondere
solvente Mieter mit mehreren Autos ansprechen will. Selbst die Neuvermietung der
Garage zwecks Erzielung eines höheren Mietzinses von einem Dritten wäre nicht
per se ein missbräuchlicher Kündigungsgrund.
3. Die Mieter erachten die
Kündigung auch deshalb als anfechtbar, weil sie erfolgt sei, um zu ihren Lasten
eine einseitige Vertragsänderung durchzusetzen. Die Vermietenden hätten mit
ihrer Aufforderung, den alten Mietvertrag aufzulösen und separate Mietverträge
für die Wohnung und die Garage abzuschliessen, versucht, ihnen, den Mietern, den
geltenden Sozialschutz in Bezug auf die Garagen wegzunehmen. Dadurch wären sie
im Vergleich zum gültigen Mietvertrag schlechter gestellt gewesen. Dazu komme,
dass die Vermietenden den Abschluss des neuen Mietvertrages von einschränkenden
Bedingungen abhängig gemacht hätten, durch welche sie, die Mieter, in der
Nutzung der Mietsache erheblich eingeschränkt worden wären. Durch die Androhung
der Kündigung hätten die Vermietenden in unzulässiger Weise Druck auf sie, die
Mieter, ausgeübt, um die einseitige Vertragsänderung durchzusetzen.
a)
Gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. b OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie
ausgesprochen wird, weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu
Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will. Die Bestimmung
soll verhindern, dass der Mieter vor die Wahl gestellt ist, entweder die
Forderungen des Vermieters anzunehmen oder aber auszuziehen. Eine einseitige
Vertragsänderung im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. b OR liegt vor, wenn die
Mieterschaft im Vergleich zur bisherigen Situation wirtschaftlich schlechter
gestellt wird, so beispielsweise durch die Einführung neuer, bisher im Mietzins
enthaltener Nebenkosten, die Streichung der Hauswartung oder die Erhöhung der
Kaution. Bleibt das beabsichtigte neue Vertragsregime unter dem wirtschaftlichen
Aspekt im Vergleich mit dem vorherigen Regime in etwa gleich, werden also die
gegenseitigen Leistungen im gleichen Ausmass reduziert oder erhöht, so liegt
keine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters vor. Unerheblich ist, ob
die vom Vermieter gewünschte einseitige Vertragsänderung oder Mietzinsanpassung
gesetzeswidrig ist. Erforderlich ist allerdings der Kausalzusammenhang, das
heisst, dass der (gescheiterte) Versuch, eine einseitige Vertragsänderung zu
Lasten des Mieters durchzusetzen, das entscheidende Kündigungsmotiv bildet.
Beweispflichtig hierfür ist der Mieter (vgl. LACHAT/THANEI, a.a.O., N 29/5.2.1
ff.; ZK-HIGI, N 72 ff. zu Art. 271a OR).
b) Aus dem Briefverkehr zwischen
den Parteien geht hervor, dass die Vermietenden den bestehenden Vertrag insofern
abändern wollten, als eine der beiden Garagen nicht mehr Bestandteil des
Mietvertrages bilden sollte. Dem Verzicht auf die Garage hatten die Mieter
vorgängig zugestimmt. Für die andere Garage und die Wohnung strebten die
Vermietenden zwei neue, separate Mietverträge an. Zum Abschluss solcher Verträge
waren sie jedoch nur bereit, wenn sich die Mieter schriftlich bereit erklärt
hätten, auf dem Grundstück der Vermietenden sowie in unmittelbarer Nähe keine
Schiffe mehr abzustellen oder Arbeiten an Schiffen vorzunehmen. Unbestritten
ist, dass für die neuen Mietverträge ein geringerer Mietzins vorgesehen war. In
welchem Umfang der Mietzins hätte gesenkt werden sollen, geht aus den Akten
nicht hervor. Unter diesen Umständen ist jedoch nicht anzunehmen, dass die
Mieter durch die Vertragsänderung eine wirtschaftliche Schlechterstellung
erfahren hätten, womit es bereits an einem notwendigen Element für die
Anfechtbarkeit der Kündigung nach Art. 271a Abs. 1 lit. b OR fehlt.
Im
Übrigen wurde bereits festgestellt, dass es den Vermietenden mit ihrer Kündigung
nicht in erster Linie darum ging, den Mietern die Garage wegzunehmen oder den
Kündigungsschutz betreffend die Garage zu beschränken, sondern darum, dem
missliebigen Verhalten der Mieter und den ständigen Diskussionen ein Ende zu
setzen (vgl. dazu die Ausführungen in E. 2). Selbst wenn also die Mieter mit der
fraglichen Vertragsänderung wirtschaftlich schlechter gestellt gewesen wären,
würde es für die Anwendung von Art. 271a Abs. 1 lit. b OR am Kausalzusammenhang
zwischen der Kündigung und der einseitigen Vertragsänderung und damit an einer
verpönten Drucksituation fehlen. Bei der Rückgabe einer der beiden Garagen fehlt
es überdies allein schon deshalb am Kausalzusammenhang, weil die Mieter dieser
vorgängig zugestimmt hatten und die Vermietenden die Kündigung nicht hätten
aussprechen müssen, um die von ihnen gewünschte Vertragsänderung durchzusetzen.
Der Verzicht auf eine von zwei Garagen stellt zudem keine erhebliche Änderung
des Gebrauchsrechts der Mieter dar, zumal die Vermietenden den Mietern an Stelle
der zweiten Garage einen Parkplatz im Freien anboten. Die Mieter hätten somit
auch nach der Vertragsänderung die Möglichkeit gehabt, ihre zwei Autos
abzustellen. Allein der Komfort einer Garage wäre weggefallen, was aber auch zu
einem tieferen Mietzins geführt hätte. Es ist nicht ersichtlich und solches
haben die Mieter auch nicht aufgezeigt, dass für sie die zweite Garage derart
wichtig war, dass der geforderte Verzicht darauf sie in eine Drucksituation
versetzt hätte, welche als Alternative zum Verlust der Garage nur den Auszug aus
der Wohnung in Betracht fallen liess. Dass dem nicht so ist, zeigt bereits der
Umstand, dass die Mieter den Vermietenden offerierten, die Garage zurückzugeben.
Was sodann die von den Vermietenden verlangte Nutzungseinschränkung der
Mietsache betrifft, ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Mieter mieteten bei
den Vermietenden eine Wohnung und zwei Garagen. Bei Mietantritt wurde nicht
vereinbart, dass die Mieter auf der Parzelle oder in unmittelbarer Nähe dazu
Schiffe lagern oder reparieren könnten. Gleichzeitig entspricht die Ausübung des
speziellen Hobbys durch A. nicht dem erwarteten Verwendungszweck der Mietsache.
Die Aufforderung, diese Tätigkeiten zu unterlassen und die Mietsache so zu
verwenden, dass dadurch weder die Vermietenden noch die übrigen Mieter gestört
würden, stellt folglich keine Vertragsänderung dar. Obschon die Hausordnung das
Abstellen von Schiffen und das Arbeiten an diesen oder anderen Objekten und das
Lagern von Reparaturmaterial oder Ersatzteilen im Keller nicht explizit
verbietet, kann es im nachvollziehbaren Interesse der Vermieter liegen, solche
Aktivitäten – insbesondere wenn sie in einem gewissen Ausmass erfolgen – auf
ihrer Liegenschaft zu unterbinden. Daran ändert nichts, dass die
Nutzungseinschränkungen im Schreiben vom 26. September 2012 relativ umfassend
formuliert sind; aus dem Gesamtzusammenhang und mit Blick auf die vorgängige
Korrespondenz ergibt sich klar, dass sie im direkten Konnex zu den umstrittenen
Schiffen stehen und nicht derart absolut zu verstehen sind, wie dies die Mieter
vorbringen. Im Übrigen hätte eine entsprechende Vereinbarung oder Erklärung erst
noch verfasst werden müssen, womit der genaue Wortlaut noch nicht festgestanden
hatte. Auf diese Forderung der Vermietenden gingen die Mieter in ihrem
Antwortschreiben vom 22. November 2012 jedoch gar nicht ein, sondern teilten
lediglich mit, dass sie keine Notwendigkeit zur Kündigung des bestehenden
Mietvertrages sähen, womit sie ihre fehlende Bereitschaft, das Mietobjekt nach
den Wünschen der Vermieter zu benützen, erneut unter Beweis stellten.
Die
Kündigung erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 271a Abs. 1
lit. b OR als nicht anfechtbar.
4. Schliesslich machen die Mieter
geltend, dass die Vermietenden die Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss einer mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Einigung ausgesprochen
hätten. Dadurch, dass sie, die Mieter, der Forderung der Vermietenden auf
Rückgabe einer der zwei Garagen mit Schreiben vom 22. August 2012 nachgekommen
seien, obwohl sie dazu vertraglich nicht verpflichtet gewesen wären, seien die
Voraussetzungen zur Auslösung der Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e i.V.m.
Abs. 2 OR erfüllt.
a) Wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen
kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder
Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat,
erweist sich eine Kündigung als anfechtbar, sofern diese vor Ablauf von drei
Jahren nach dieser Einigung ausgesprochen wird (Art. 271a Abs. 1 lit. e i.V.m.
Abs. 2 OR). Als Einigung im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR gilt nur eine
einvernehmliche Streitbeilegung, mittels der eine unter den Parteien kontroverse
Rechtsfrage durch gegenseitiges Nachgeben abschliessend geklärt wird. Nicht
erfasst werden daher Fälle, in denen es gar nicht erst zu einer
Auseinandersetzung kommt, weil die eine oder andere Partei dem Begehren des
Vertragspartners sogleich entspricht oder es ausschliesslich der Mieter war,
welcher von seinem ursprünglich eingenommenen Standpunkt abgewichen ist (BGE 130
III 563 E. 2.1 f.; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, Art. 271a N 68
ff.; ZK-HIGI, N 306 zu Art. 271a OR).
b) Die Mieter wären der Forderung
der Vermieter auf Rückgabe einer der zwei Garagen im Jahr 2012 freiwillig und
vollumfänglich nachgekommen. Von einer Einigung im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR
kann daher nicht gesprochen werden. Dazu kommt, dass die offerierte Rückgabe der
Garage nicht sämtliche Meinungsverschiedenheiten beseitigte, weshalb es auch zur
Kündigung kam.
Soweit die Mieter auch im Berufungsverfahren noch
argumentieren (was allerdings nur im vorinstanzlichen Verfahren deutlich
vorgebracht wurde), der Rückzug der Kündigung einer Garage im Juni / Juli 2010
habe die Sperrfrist ausgelöst, ist Folgendes zu beachten: Die Parteien sind sich
einig, dass die Kündigung der Garage mit Schreiben vom 28. Juni 2010
formungültig war. Formungültige Kündigungen sind nichtig (Art. 266l Abs. 2
i.V.m. Art. 266o OR). Nichtige und unwirksame Kündigungen vermögen nun aber
keine Rechtswirkungen zu entfalten, da sie gewissermassen ein “Nichts“ sind. Die
Berufung des Mieters auf den zeitlichen Kündigungsschutz im Falle einer
nichtigen Kündigung erweist sich als Sonderfall des Rechtsmissbrauchs und löst
keine Sperrfrist aus (ZK-HIGI, N 262 zu Art. 271a OR; vgl. auch BSK OR l-WEBER,
Art. 271/271a N 27; LACHAT/THANEI, a.a.O., N 29/5.4.6; SVIT-Kommentar, a.a.O.,
Art. 271a N 31 und 42; BGer 4C.432/2006 = MRA 3/07, S. 85 ff.; BGer 4A_588/2013
E. 2.3). Im Übrigen ist auch im sofortigen Rückzug einer formungültigen
Kündigung bzw. in der umgehenden Akzeptanz, dass diese nichtig ist, keine
Einigung über eine strittige Angelegenheit zu sehen.
Die Kündigung ist somit
auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 271a Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 OR nicht
anfechtbar.