Ausstandsgründe

Base légale

Nom du tribunal

Schweizerisches Bundesgericht

Date

27.06.2012

Résumé

Mit Artikel 47 ZPO wird der verfassungsmässige Anspruch auf ein unparteiisches Gericht konkretisiert. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Ein Ausstandsbegehren ist begründet, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Diese Voraussetzung ist bei einer Schlichterin erfüllt, die neu bei einer Arbeitgeberin angestellt ist, mit der sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Verfahrens in einem Rechtsstreit befindet.

Lien

BGer 4A_3/2012

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