Obergericht Zürich
04.08.2016
Aufgrund der Gesuchsbeilagen war für die Schlichtungsbehörde ersichtlich, gegen wen sich das Schlichtungsgesuch richtet. Auch wenn sie davon ausging, die Klägerin habe der Aufforderung zur Nennung der beklagten Partei keine Folge geleistet, durfte sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Verfahren nicht ohne Weiteres durch Nichteintreten erledigen.