Anforderungen an die Parteibezeichnung im Schlichtungsverfahren

Base légale

Nom du tribunal

Obergericht Zürich

Date

04.08.2016

Résumé

Aufgrund der Gesuchsbeilagen war für die Schlichtungsbehörde ersichtlich, gegen wen sich das Schlichtungsgesuch richtet. Auch wenn sie davon ausging, die Klägerin habe der Aufforderung zur Nennung der beklagten Partei keine Folge geleistet, durfte sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Verfahren nicht ohne Weiteres durch Nichteintreten erledigen.

Lien

RU160044

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