Zustellungsfiktion, Säumnisfolgen

Artikel

Name des Gerichts

Kantonsgericht Luzern

Datum

28.02.2017

Zusammenfassung

Grundvoraussetzung der Säumnisfolgen ist die ordnungsgemäss, d.h. nach Massgabe von Art. 136 ff. ZPO vorgenommene Vorladung der Parteien. Ein Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich nicht hinauszuschieben. Die Zustellungsfiktion kommt indes nur zur Anwendung, wenn der Empfänger mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies gilt nicht für die Vorladung der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung, soweit sie nicht anderweitig Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens haben konnte. Im Schlichtungsverfahren ist deshalb nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich.

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1C 16 53

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