Sistierung des Schlichtungsverfahrens

Artikel

Name des Gerichts

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer

Datum

02.04.2014

Zusammenfassung

Die Sistierung des Schlichtungsverfahrens ist anzuordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Vorausgesetzt sind triftige Gründe. Im Zweifel geht das Beschleunigungsgebot vor.

Link

RU130082

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