Schlichtungsverfahren Ordnungsbusse

Artikel

Name des Gerichts

Bundesgericht

Datum

23.06.2015

Zusammenfassung

Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig.

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4A_510/2014

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