Protokollführung im Entscheidverfahren

Artikel

Name des Gerichts

Obergericht Thurgau, 1. Abteilung

Datum

28.11.2012

Zusammenfassung

Im Schlichtungsverfahren darf kein Protokoll geführt werden, im Entscheidverfahren muss ein Protokoll geführt werden. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO fällen, muss sie deshalb nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs das Schlichtungsverfahren formell schliessen und ein Entscheidverfahren eröffnen.

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RBOG 2012, Nr. 12

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