Persönliches Erscheinen, Vertretung

Artikel

Name des Gerichts

Bundesgericht

Datum

18.05.2020

Zusammenfassung

Die pauschalen, nicht weiter substantiierten Behauptungen, dass der Beschwerdegegner über siebzig Jahre alt sei und einen angeschlagenen Gesundheitszustand habe, mussten die Vorinstanz nicht veranlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen; vielmehr durfte sie auf die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners abstellen, dass dieser noch lebe. Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, wenn sie vom Beschwerdegegner keine Lebensbestätigung einholte. Entsprechend erübrigte es sich auch, den Rechtsanwalt des Beschwerdegegners zum Gesundheitszustand seines Mandanten einzuvernehmen. Schliesslich ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Weigerung des Beschwerdegegners oder seines Rechtsvertreters, eine solche Lebensbestätigung beizubringen, rechtsmissbräulich wäre. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein Ableben des Beschwerdegegners erübrigt es sich, von diesem eine Lebensbestätigung einzuholen. Der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

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4A_73/2020

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