Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde

Artikel

Name des Gerichts

Bundesgericht

Datum

05.11.2019

Zusammenfassung

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden.

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4A_191/2019 / BGE 146 III 47

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