Anforderungen an die Parteibezeichnung im Schlichtungsverfahren

Artikel

Name des Gerichts

Obergericht Zürich

Datum

04.08.2016

Zusammenfassung

Aufgrund der Gesuchsbeilagen war für die Schlichtungsbehörde ersichtlich, gegen wen sich das Schlichtungsgesuch richtet. Auch wenn sie davon ausging, die Klägerin habe der Aufforderung zur Nennung der beklagten Partei keine Folge geleistet, durfte sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Verfahren nicht ohne Weiteres durch Nichteintreten erledigen.

Link

RU160044

Zurück