Für die Gewährung von Bundeshilfe dürfen standortabhängige Anlagekostenlimiten nicht überschritten werden. Die Gemeinden werden auf Grund ihrer Standortgüte in eine Kostenstufe eingeteilt. Nach der Eingabe des Gemeindenamens werden die Kostenstufe und die Anlagekostenlimiten für neu erstellte Mietwohnungen und Eigentumsobjekte sowie für Abstellplätze und Nebenräume aufgelistet. Die Anlagekosten setzen sich aus den Grundstückskosten (Landwert beim Baurecht) und den Erstellungs- bzw. Erwerbskosten zusammen (Art. 2 WFV).



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